Wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen privaten Brief einwirft und sich dabei verletzt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies urteilte das Bundessozialgericht.
Die Klägerin verließ nach Arbeitsende ihre Arbeitsstätte und bog mit dem Auto nach rechts auf dem Weg zu ihrem Wohnort ein. Die Klägerin hielt kurz danach an der rechten Fahrbahnseite an, um einen Privatbrief in einen dort befindlichen Briefkasten zu werfen.
Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug stürzte die Klägerin, während sie sich mit der rechten Hand noch am Lenkrad festhielt. Das Fahrzeug rollte dabei über ihren linken Fuß. Sie erlitt dabei eine knöcherne Läsion der Fußwurzel links. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Dagegen klagte sie, weil es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs gehandelt habe.
Private eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt
Das Bundessozialgericht lehnte die Klage ab. Dieser Briefeinwurf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Laut Gericht hat die Klägerin den unmittelbaren Weg vom Arbeitsplatz verlassen, als sie aus dem Auto stieg, um einen Brief einzuwerfen. Die Klägerin hat damit die konkrete, versicherte Verrichtung des Autofahrens unterbrochen.
Auch war diese Unterbrechung beim Aussteigen noch nicht wieder beendet und damit der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglich geplanten Weges hätte wieder eine versicherte Tätigkeit vorgelegen.
Urteil vom 07. Mai 2019 (Bundessozialgericht, B 2 U 31/17 R)
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