Wer im Urlaub krank wird, ärgert sich besonders. Aber: Arbeitnehmer können wenigstens ihre Urlaubstage retten, wenn sie einige Regeln beachten. Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, weiß, welche das sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Urlaubstage nicht verloren gehen?
Wolfgang Müller: Nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, von Erkrankung betroffene Urlaubstage wieder zurückzubekommen. Wichtigste Voraussetzung dafür: Sich umgehend beim Arbeitgeber krankmelden – egal, wo sich der Urlauber gerade befindet. Das gilt auch für den Fall, dass der Urlaub wegen einer Erkrankung gar nicht erst angetreten werden kann.
Um weiterhin den Lohn während dieser Urlaubstage weitergezahlt zu bekommen, muss der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten eine Adresse hinterlassen, unter der er im Urlaubsland erreichbar ist, beispielsweise ein Krankenhaus oder ein Hotel. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall — auch Entgeltfortzahlungsgesetz genannt.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, braucht für seine Krankenkasse ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Dies ist Voraussetzung, damit die Kasse die Behandlungskosten zumindest in Höhe der in Deutschland üblichen Kostenhöhe übernimmt.
Wie schnell wird ein ärztliches Attest benötigt?
Unabhängig von der Vorgabe des Chefs muss der erkrankte Arbeitnehmer während seines Urlaubs bereits für den ersten Tag seiner Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen. Das bedeutet, auch im Urlaubsland ist ein Arztbesuch unerlässlich.
Dabei ist es wichtig, dass das Attest nicht nur die Krankheit bescheinigt, sondern auch besagt, dass der Erkrankte arbeitsunfähig ist. Es sollte anschließend schnellstmöglich an den Arbeitgeber geschickt werden. Denn unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Urlaub auf Balkonien oder einen Trekking-Trip in Nepal macht: Die gesetzliche Frist für die Abgabe eines Attestes sind drei Kalendertage. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, bespricht dies am besten bereits im Vorfeld des Urlaubs mit seinem Vorgesetzten oder wenn er ihn über die Erkrankung aus dem Urlaubsort informiert.
Gilt der Anspruch auch, wenn Überstunden ausgeglichen oder die Kinder im Urlaub krank werden?
Wer seine Überstunden mit Freizeit ausgleicht und währenddessen erkrankt, hat keinen Anspruch auf die entgangenen freien Stunden. Denn nach Ansicht mehrerer Gerichte greift in diesem Fall das Bundesurlaubsgesetz nicht. Da hilft auch kein ärztliches Attest. Dasselbe gilt, wenn der Nachwuchs während des Urlaubs der Eltern krank wird und gepflegt werden muss. Die berufstätigen Eltern haben keinen Anspruch darauf, die mit der Krankenpflege verbrachten Urlaubstage wieder zurückzubekommen.
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