Wer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung, urteilte das Bundessozialgericht.
Die Klägerin leidet unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung und wollte zur Rauchentwöhnung mit dem Arzneimittel "Nicotinell" versorgt werden – die Kosten dafür sollte die Krankenkasse tragen.
Allerdings sind Arzneimittel zur Raucherentwöhnung verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden kann.
Unzulässig ist die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahrens, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf hat die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.
Urteil vom 28. Mai 2019 (Bundessozialgericht, Az. B 1 KR 25/18 R)
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