Haftpflichtversicherer muss auch Jahrzehnte nach Beratungsfehler leisten

Ein Beratungsfehler aus dem Jahr 2002 – ein Schaden fast 20 Jahre später. Das OLG München stellt klar: Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der damalige Haftpflichtversicherer leistungspflichtig, selbst lange nach Vertragsende.

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Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für VersicherungsrechtRechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für VersicherungsrechtWirth Rechtsanwälte

Urteil mit Signalwirkung für Vermittler und Versicherer

Mit Urteil vom 24. November 2025 (Az. 25 U 1237/25 e) hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer auch für einen nahezu 20 Jahre zurückliegenden Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers einstandspflichtig sein kann. Maßgeblich ist, dass die Pflichtverletzung während der damaligen Vertragslaufzeit begangen wurde und der Schaden nach dessen Entdeckung unverzüglich gemeldet wird.
Damit bestätigt der Senat eine Deckungspflicht selbst lange nach Ende des Versicherungsvertrags, sofern die Nachmeldung ordnungsgemäß erfolgt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler im Jahr 2002 eine Kundin beim Abschluss einer Gebäudeversicherung fehlerhaft beraten. Unter anderem fehlte eine gleitende Neuwertversicherung. Zudem unterblieb ein Hinweis auf den fehlenden Mietausfallschutz sowie auf den nicht eingeschlossenen Inventarschutz innerhalb der Elementardeckung.
Als das versicherte Bürogebäude im August 2021 durch eine Überschwemmung erheblich beschädigt wurde, regulierte der Gebäudeversicherer wegen bestehender Unterversicherung nur einen Teil des Schadens. Die Kundin machte daraufhin im November 2021 einen Schadenersatzanspruch in Höhe von rund 263.000 Euro gegen den Makler geltend.

Der Makler meldete den Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem er zwischen 2002 und 2004 versichert gewesen war. Das Landgericht Rottweil sprach der Kundin anschließend offenbar Schadenersatz zu; das Urteil scheint rechtskräftig geworden zu sein.

Versicherer beruft sich auf Nachhaftung – ohne Erfolg

Der für das Jahr 2002 zuständige Haftpflichtversicherer verweigerte jedoch die Zahlung. Zur Begründung führte er an, dass die vertraglich vereinbarte Nachhaftungsfrist von fünf Jahren längst abgelaufen sei.
Diese Argumentation überzeugte weder das Landgericht noch das OLG München. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 180/10) stellten die Gerichte klar: Auf eine abgelaufene Nachhaftung kann sich der Versicherer dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist unverschuldet versäumt hat.
Genau das war hier der Fall, da der Makler erst rund zehn Jahre nach Ablauf der Nachhaftungsfrist überhaupt Kenntnis von Schaden und Pflichtverletzung erlangte.

Verjährungsfrage bleibt offen – versicherungsrechtliche Wirkung klar

Bemerkenswert ist aus juristischer Sicht, dass ein direkter Anspruch gegen den Makler aufgrund der absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB knapp 20 Jahre nach der Pflichtverletzung eigentlich nicht mehr durchsetzbar gewesen sein dürfte. Das entsprechende Urteil des Landgerichts Rottweil ist bislang nicht öffentlich zugänglich; eine nähere Einordnung bleibt abzuwarten.
Unabhängig davon macht die Entscheidung des OLG München deutlich, dass zeitlich weit zurückliegende Beratungsfehler zumindest versicherungsrechtlich weiterhin vom damaligen Haftpflichtversicherer gedeckt sein können – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit bestätigt das Gericht eine seit Jahren gefestigte BGH-Rechtsprechung.

Deutliche Warnung an Vermittler

„Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler“, kommentiert Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin.
„Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können! Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen.“

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