Umsatzsteuer bei unselbständigen Stiftungen: BFH präzisiert Rechtslage – BMF reagiert
Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. V R 13/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger – auch fiduziarischer – Stiftungen neu gefasst. In der Folge hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Die Neuregelung betrifft sowohl Treuhänder als Leistungserbringer als auch Stifter als potenzielle Leistungsempfänger.
Kernaussage des Urteils
Der BFH stellt klar: Für eine steuerbare Verwaltungsleistung genügt es, dass diese sich auf ein rechtlich gebundenes Sondervermögen bezieht – unabhängig davon, ob der Empfänger entgeltlich eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Damit erweitert das Gericht die bisherige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG: Entscheidend ist nicht die gemeinnützige Zielrichtung der Stiftung, sondern die Existenz eines identifizierbaren Leistungsempfängers, der einen „verbrauchsfähigen Vorteil“ erlangt.
Leistungsempfänger kann demnach auch der Stifter selbst sein, sofern er durch die Verwaltung des von ihm eingerichteten Sondervermögens wirtschaftlich begünstigt wird. Das Sondervermögen muss dabei vom sonstigen Vermögen des Treuhänders getrennt geführt werden – eine klare Abgrenzung ist erforderlich. Maßgeblich ist zudem, dass die Leistung gegen Entgelt erfolgt.
Neuregelung im Anwendungserlass
Der BMF hat auf das Urteil mit einer Ergänzung des UStAE reagiert: In Abschnitt 1.1 wurde ein neuer Absatz 12a eingefügt. Dort wird erläutert, dass unselbständige Stiftungen regelmäßig durch einen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder entstehen, wobei Letzterer das Stiftungsvermögen treuhänderisch verwaltet. Dieses wird – obwohl zivilrechtlich Eigentum des Treuhänders – als steuerlich relevantes Sondervermögen betrachtet.
Folglich kann die Verwaltung dieser Stiftungen eine steuerpflichtige sonstige Leistung sein, sofern ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht. Die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders umfasst dann auch die Aktivitäten der unselbständigen Stiftung – analog zur Rechtsprechung zur Unternehmenseinheit.
Übergangsregelung und offene Fälle
Die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Allerdings enthält das Schreiben eine Übergangsregelung: Wenn eine unselbständige Stiftung bisher als eigenständige Unternehmerin behandelt wurde – etwa im Fall von Vermietungen oder anderen wirtschaftlichen Leistungen – wird es nicht beanstandet, wenn diese Praxis bis Ende 2026 fortgeführt wird.
Einordnung
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, wie feingliedrig die Abgrenzung umsatzsteuerlicher Tatbestände im Stiftungsrecht geworden ist. Das Konzept des „verbrauchsfähigen Vorteils“ wird dabei nicht am gemeinnützigen Zweck aufgehängt, sondern an der wirtschaftlichen Struktur zwischen Stifter, Stiftung und Treuhänder. Damit rückt die zivilrechtliche Konstruktion der Stiftung in den steuerlichen Fokus – und zwingt Treuhänder zu einer präzisen Dokumentation ihrer Leistungen und Entgeltvereinbarungen.
Der BMF-Erlass sorgt für kurzfristige Klarheit, eröffnet aber auch Spielräume: Die fortdauernde Behandlung unselbständiger Stiftungen als Unternehmerinnen bis Ende 2026 schafft Zeit, die neuen Maßstäbe in der Praxis umzusetzen. Fragil, aber nicht chancenlos – so lässt sich die neue Linie beschreiben, die zwischen Gemeinnützigkeit und Steuerpflicht balanciert.
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