Bundesgerichtshof: Banken können teure Sparverträge kündigen

Bundesgerichtshof: Banken können teure Sparverträge kündigen
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Ein Kreditinstitut kann einen Prämiensparvertrag nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nach Angabe eines sachgerechten Grunds kündigen, entschied der Bundesgerichtshof. Die Kündigung kann mit der langen Niedrigzinsphase begründet werden.

Die Kläger hatten zwischen 1996 und 2004 insgesamt drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ mit der beklagten Sparkasse abgeschlossen.

Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge an.

Vorliegen eines sachgerechten Grundes

Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten mit folgender Regelung:

„(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …“

Die Sparkasse kündigte den Sparvertrag aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019 unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die Kündigungen wirksam. Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, das bedeutet in diesem Fall jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart.

Allerdings wurde kein über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts, auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages, vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt stand der Sparkase aber ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.

Urteil vom 14. Mai 2019 (Bundesgerichtshof, XI ZR 345/18)