Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger klagt gegen ein Bauunternehmen, bei dem er als technischer Mitarbeiter beschäftigt ist. Er ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten und wurde auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.
Kläger verlangt höhere Vergütung
Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto.
Der Kläger verlangt aber eine Vergütung für weitere 37 Stunden und begründet dies damit, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.
BAG: Gesamte Reisezeit ist zu vergüten
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet, die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Deswegen sind diese in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte das Gericht in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deswegen wurde der Fall unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 17. Oktober 2018 (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 553/17)
Themen:
LESEN SIE AUCH
Betriebliche Altersversorgung während der Coronakrise ausgesetzt - zu Recht?
Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Zuge der Coronakrise unterliegt einer Prüfung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Fristenkontrolle: Anwälte müssen nicht doppelt prüfen
Rechtsanwälte müssen Fristen nicht doppelt prüfen, sofern sie sich auf eine funktionierende Organisation und die Vermerke in den Handakten verlassen können, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das hat nicht nur praktische, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen.
Pensions-Sicherungs-Verein kann Forderungen 30 Jahre lang geltend machen
Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) in Insolvenzverfahren verjähren erst nach 30 Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine Verjährung nach drei Jahren, wie von einem Insolvenzverwalter gefordert, lehnten die Richter ab.
Flugstornierung wegen Insolvenz: Recht auf Entschädigung?
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Reitunterricht als Freizeitgestaltung: BFH schränkt Umsatzsteuerbefreiung deutlich ein
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Reitunterricht ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn er klar berufsbezogen ist. Freizeitangebote wie Ponyreiten oder Klassenfahrten gelten als steuerpflichtig.
BFH-Urteil: Steuerliche Folgen bei Grundstücksübertragungen mit Schuldübernahme
Wer ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf überträgt und dabei bestehende Schulden vom Erwerber übernehmen lässt, muss mit einer Einkommensteuerpflicht rechnen.
Verfassungsbeschwerde im Dieselstreit abgewiesen – Bundesverfassungsgericht bestätigt Revisionsurteil eines Hilfssenats
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers gegen ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs in einem Dieselverfahren nicht zur Entscheidung angenommen – und stärkt damit die Rolle des VIa. Zivilsenats als Hilfssenat.
Millionenbetrug mit Schein-Beitritten zu Genossenschaft - BGH bestätigt Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung zweier Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betrugs durch das Landgericht Weiden i.d.OPf. bestätigt. Die Angeklagten hatten über eine Genossenschaft vermeintlich vermögenswirksame Leistungen angeboten, ohne die gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.