Der Verursacher eines Verkehrsunfalls muss auch dann der Geschädigten die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten, wenn dieses Fehler hat. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte ihr Fahrzeug begutachten lassen, wodurch ihr Kosten in Höhe von ungefähr 1.000 Euro entstanden sind.
Restwert falsch ermittelt
Allerdings lehnte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers es ab, hierfür aufzukommen und wendete ein, dass das Gutachten wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar ist. Darum kürzte sie auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen.
Durch ein gerichtliches Gutachten im anschließenden Prozess stellte sich heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs nicht richtig ermittelt hatte.
Zahlung der Gutachterkosten
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Gutachterkosten, da der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen müsse. Die Fehler des Sachverständigen sind dem Urteil zufolge dem nicht Geschädigten zurechenbar.
Nur wenn es für den Geschädigten erkennbar gewesen wäre, dass das Gutachten fehlerhaft ist, und er die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können, müsste der Schädiger nicht haften. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Urteil vom 24. Oktober 2018 (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 31 C 1884/16 (17))
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