Handelt die Hälfte der Online-Versicherer rechtswidrig?

Handelt die Hälfte der Online-Versicherer rechtswidrig?
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Die Europäische Union möchte die Interessen der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft von Versicherungen besser schützen, deshalb hat sie in der Insurance Distribution Directive (IDD) festgesetzt, wie Versicherungsvermittler im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln sollen.

Eine aktuelle Studie von 67rockwell zeigt jetzt allerdings, dass die Umsetzung dieser Regelung in Deutschland nur teilweise gelingt und belegt, dass ein erheblicher Teil der deutschen Versicherer signifikante Probleme hat, die geforderten Standards umzusetzen.

Bis zu 50 Prozent handeln rechtswidrig

Die gemeinsam mit Prof. Dr. Matthias Beenken, Professor für Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Dortmund und Dr. Maximilian Teichler, Rechtsanwalt in einer Kanzlei für Versicherungsmanagement, durchgeführte Studie offenbart, dass etwa 30 Prozent der online vertreibenden Versicherer möglicherweise rechtswidrig handeln.

Tim Braasch, Leiter der Studie und Geschäftsführender Gesellschafter von 67rockwell, dazu:

„Es ist ausgesprochen bedenklich, dass es trotz erheblicher Investitionen in die Digitalisierung nur wenige deutsche Versicherer schaffen, ihren Kunden online eine vollständige und rechtskonforme Antragsstrecke bis zum Produktabschluss anzubieten.“

Im Bereich Komposit-Versicherer, die verschiedene Sparten der Sach- und Unfallversicherungen betreiben, sind es sogar bis zu 50 Prozent. Die Folgen können schwerwiegend sein.

Prof. Dr. Matthias Beenken sagt:

„Versicherer und Vermittler sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen serienmäßige Probleme ins Haus holen.“

Deutsches und europäisches Recht stimme vor allem in Bezug auf die Frage-, Aufklärungs- und Beratungsanforderungen nicht überein. Das deutsche Recht vermenge Frage-, Aufklärungs- und Beratungspflichten und erwecke den Eindruck, mit einem Beratungsverzicht entfiele auch die Frage- und die Aufklärungspflicht. Diese sind im europäischen Recht jedoch unverzichtbar. Sie werden dort als „Standards für den Vertrieb ohne Beratung“ bezeichnet.

Dr. Maximilian Teichler erklärt:

„Dabei lassen sich die Standards für den Vertrieb ohne Beratung laut IDD mit einem durchaus vertretbaren Aufwand umsetzen. Kunden treffen dann bewusstere Entscheidungen und sind enger an das Unternehmen gebunden.“

Als „Königsweg“ der Versicherer wird ein Ansatz aus „Beratung und Beratungsverzicht“ genutzt. Dem gegenüber steht das von den Vergleichsportalen gewählte Modell aus „Beratung ohne Beratungsverzicht“, wobei beide Modelle den Begriff „Beratung“ meist nur als Erfüllung der gesetzlichen Fragepflicht verstehen, nicht aber als Beratung im Sinne der IDD.

Tim Braasch erläutert:

„Häufig wird durch das Erstellen eines Beratungsprotokolls über die eigentlich fehlende Beratung hinweggetäuscht. Nur die konsequente Orientierung an Artikel 20 IDD inklusive der obligatorischen Fragen nach Wünschen und Bedürfnissen des Kunden, dem Angebot eines dazu passenden Vertrages inklusive der Begründung sowie die erforderliche Dokumentation schaffen hier die dringend notwendige und gewünschte Rechtssicherheit – sowohl für Kunden als auch für Versicherungsunternehmen und Vermittler.“