Der Vollkaskoversicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dabei reicht es aber, wenn er viele Indizien vorträgt, die für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Dies muss der Versicherer im Prozess nachweisen. Gelingt ihm das nicht, verbleibt es bei seiner Leistungspflicht.
Absichtlich herbeigeführter Unfall?
Nachdem der Kläger war mit dem Auto seiner Ehefrau gegen einen Baum geprallt war, wurde der Pkw kurze Zeit später unrepariert für 12.000 Euro verkauft. Der Autofahrer verlangte zunächst vom Vollkaskoversicherer Reparaturkosten in Höhe von 24.000 Euro, deren Höhe er später senkte. Als Unfallgrund gab er schlechte Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und Nieselregen an, weswegen er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und von der Straße abkam.
Der Versicherung war der Meinung, dass der Kläger mit dem Pkw jedoch absichtlich gegen den Baum gefahren ist, um die Versicherungsleistung zu erhalten. Die Versicherung verwies auf verschiedene Umstände, mit denen sich das Landgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen auseinanderzusetzen hatte.
LG geht von vorsätzlich herbeigeführtem Unfall aus
Nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens war das Landgericht Coburg davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Der Kläger hatte das Unfallgeschehen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt und nach der Einschätzung des Landgerichts immer dem aktuellen Verfahrensstand angepasst.
Auch weil das Fahrzeug kurze Zeit später unrepariert verkauft wurde und deshalb unter anderem unklar blieb, ob sich daran ältere Beschädigungen befanden, und da schließlich der Kläger und seine Ehefrau innerhalb von drei Jahren in fünf weitere Unfallereignisse verwickelt waren, genügte dem Landgericht für die Überzeugung, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte.
Urteil vom 05. Juni 2018 (Landgericht Coburg, AK 24 O 360/16)
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