Unterstützung für KMUs beim Arbeitgeberzuschuss

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Bei allen neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019 einen Zuschuss von 15 Prozent als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Auf Seite der Unternehmen herrscht jedoch noch Unsicherheit bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Nur 17 Prozent wissen über von diese neue Regelung des Gesetzgebers, zeigt eine YouGov-Umfrage unter mehr als 500 Unternehmensentscheidern im Auftrag der SIGNAL IDUNA, die zum Jahreswechsel durchgeführt wurde.

Die SIGNAL IDUNA unterstützt deshalb alle Arbeitgeber mit einem umfangreichen Informations- und Lösungspaket. Beim Lösungsangebot können die Zuschüsse des Arbeitgebers direkt in bestehende Versicherungsverträge einfließen, wenn die Betriebsrente ab 2007 abgeschlossen wurde. Für ältere Verträge steht ein Ergänzungsvertrag zur Verfügung, der auf der neuesten Produktgeneration basiert.

Clemens Vatter, Konzernvorstand der SIGNAL IDUNA und zuständig für die Lebensversicherung:

„Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Zuschusspflicht. Das wissen wir aus Gesprächen mit unseren Kernzielgruppen in Handwerk und Handel.“

Lösungsangebote und individueller Service

Arbeitgeber können zusätzlich individuelle Service zur Umsetzung und Verwaltung von Arbeitgeberzuschüssen in Anspruch nehmen. Beispielsweise können unter bestimmten Voraussetzungen mit „Pooling“-Lösungen“ die Zuschüsse für sämtliche Versicherungsverträge der Mitarbeiter einheitlich zu organisiert werden. Mit durchgehend digitalen bAV-Prozessen sieht sich die SIGNAL IDUNA sehr gut gerüstet, dieses Geschäft für ihre Kernzielgruppen einfach und kostengünstig zu verwalten.

Höhe der Sozialabgabenersparnis entscheidet über Höhe des Zuschusses

Arbeitgeber müssen nur die tatsächlichen Einsparungen weitergeben. Ist die Ersparnis bei den Sozialbeiträgen weniger als 15 Prozent, kann der Zuschuss auch geringer ausfallen. In diesem Fall sollte spitz abgerechnet werden. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der mit seinem monatlichen Verdienst von 6.000 Euro über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Kranken- und Pflegeversicherung, aber unter der für die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt, wandelt im Monat 260 Euro um. Sein Arbeitgeber schießt 27,43 Euro zu, also lediglich die Beitragsanteile (2019) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 10,55 Prozent.

Bei der Spitzabrechnung ist eine ständige Prüfung der tatsächlichen Ersparnis erforderlich. Für Arbeitgeber ist dies sehr aufwändig, deshalb empfiehlt SIGNAL IDUNA Arbeitgebern die Zahlung eines pauschalen Zuschusses in Höhe von 15 Prozent. Dann können immerhin noch rund fünf Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen auf den Entgeltumwandlungsbetrag eingespart werden.