Was passiert bei Demenz mit den Versicherungen?

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gibt es derzeit in Deutschland 1,7 Millionen Demenz-Patienten. Je mehr die Krankheit fortschreitet, desto größer werden die Risiken – sowohl für die Betroffenen selbst als auch für die Mitmenschen. Doch was passiert mit den Versicherungen?

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Es besteht keine Pflicht, eine Demenz-Erkrankung der Versicherung zu melden. Allerdings gilt eine Besonderheit für die private Unfallversicherung: Nach den üblichen Bedingungen sind in der Regel „nicht versicherungsfähig und trotz Beitragszahlung nicht versichert“ schwer- oder schwerstpflegebedürftige Personen. Um hier eine klare Regelung zu haben, welche Personen als schwer- oder schwerstpflegebedürftig anzusehen sind, orientieren sich viele Unfallversicherer an der Gesetzlichen Pflegeversicherung und legen sich hierbei auf einen Pflegegrad als objektivem Kriterium fest. In vielen Fällen ist das der Pflegegrad 3.

Ist für die an Demenz erkrankte Person dann zum Beispiel der Pflegegrad 3 festgelegt worden, so ist sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert. Prämien, die über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt worden sind, werden erstattet.

Prämien steigen bei Demenz-Erkrankung?

Auch wenn die Versicherung von einer Demenz-Erkrankung erfährt, kann sie deshalb nicht die Prämien erhöhen.

Vertragskündigung nach Demenz?

Wegen der Demenz-Erkrankung selbst hat eine Versicherung kein Sonderkündigungsrecht, allerdings kann bei Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen in der Regel nach einem Schadensfall eine Kündigung erfolgen. Das gilt für beide Vertragspartner, für den Versicherer wie für den Kunden.

Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden von Demenz-Erkrankten?

Das kann passieren, hat dann aber mit einer gesetzlichen Regelung: Denn war ein Demenz-Patient bereits „deliktunfähig", haftet er nicht. Das könnte der Fall sein, wenn jemand für einen Moment oder dauerhaft vollkommen verwirrt ist und gar nicht mehr begreift, was er tut. Es besteht dann kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz, deshalb muss auch die private Haftpflichtversicherung (PHV) nicht dafür aufkommen. Denn versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann. Für den Versicherten übernimmt die PHV in dieser Situation aber eine Rechtsschutzfunktion: Sie hilft, einen unberechtigten Anspruch abzuwehren.

Eine Ausnahme ist möglich bei neueren Haftpflicht-Policen, bei denen der Versicherungsschutz auf „Deliktunfähigkeit" erweitert wurde. Per Gesetz besteht zwar weiterhin kein Schadenersatzanspruch – der Demenz-Patient könnte aber um des lieben Friedens willen die Versicherung beauftragen, den angerichteten Schaden trotzdem zu regulieren.

Demenz-Patient am Steuer ist nicht versichert?

Sollte ein Demenz-Patient mit seinem Auto einen Schaden anrichten, so hat das Verkehrsopfer gegen den Halter des Fahrzeugs selbst dann einen Schadenersatzanspruch, wenn der Fahrer infolge einer Demenz deliktunfähig gewesen sein sollte. So sieht es das strenge Straßenverkehrsgesetz vor. Eine Demenzerkrankung des Schadenverursachers steht also einer Entschädigung des Unfallopfers durch den Kfz-Versicherer nicht entgegen. Ob der Versicherer dann seine Leistung vom Schadenverursacher zurückfordern kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bild: © freshidea / fotolia.com

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