Am 21. September ist Welt-Alzheimertag. In Deutschland sind etwa 1,6 Millionen Menschen an Demenz erkrankt – so die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Für die Betroffenen und ihre Angehörigen stellen sich damit viele Fragen und Herausforderungen im Alltag. Denn die Krankheit ist nicht heilbar und schreitet voran. Und sie kann sich auf den bestehenden Versicherungsschutz auswirken.
Der Versicherungsschutz müsse auch für Demenzkranke bedarfsgerecht sein, rät Versicherungsexpertin Bianca Boss vom Bund der Versicherten e. V. (BdV). So sei auch für demenzkranke Personen die private Haftpflichtversicherung weiterhin unverzichtbar. Sie sollte auf keinen Fall gekündigt werden.
Um die Ausgabenbelastungen bei Pflegebedürftigkeit abzusichern, ist auch für Demenzkranke eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll. Der BdV empfiehlt hier insbesondere eine Pflegetagegeldversicherung.
Privathaftpflichtversicherung
Zwar haftet unter Umständen eine an Demenz oder Alzheimer erkrankte Person nicht für einen verursachten Schaden, wenn sie zum Zeitpunkt der Schädigung deliktunfähig war. Jedoch sind nicht alle Demenz- oder Alzheimer-Patient*innen dauerhaft deliktunfähig. Diese Frage muss immer individuell geprüft werden.
Hier hilft eine private Haftpflichtversicherung weiter. Denn sie wehrt gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche gegenüber der versicherten Person ab. Sie wirkt also wie eine Art passive Rechtsschutzversicherung. Gut zu wissen: Alzheimer oder Demenz führen nicht zum Verlust des bestehenden Versicherungsschutzes.
Und es gibt keine Pflicht, diese Diagnose dem Versicherer zu melden. Der Versicherer darf außerdem aufgrund der Erkrankung weder die Prämie erhöhen noch den Vertrag beenden. Er darf einen Vertrag jedoch regulär zum Ablauf der Versicherungsperiode kündigen, und das ohne Angabe eines Grundes.
Private Pflegetagegeldversicherung
Die Private Pflegetagegeldversicherung leistet einen vertraglich vereinbarten Tagessatz (als Monatsleistung) in Abhängigkeit vom Pflegegrad, wenn man aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft pflegebedürftig ist. Die Leistung erfolgt lebenslang solange die Pflegebedürftigkeit andauert und unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten. Sie ist sowohl für Eheleute als auch für Singles sinnvoll.
Eine am Markt vereinzelt angebotene, sogenannte Demenz-Versicherung leistet im Falle einer bedingungsgemäß festgestellten Demenz eine vereinbarte monatliche Geldsumme, um Pflegeleistungen oder andere Kostenaufwände zu begleichen. Eine solche Art private Pflegezusatzversicherung kann unter Umständen eine sinnvolle Ergänzung zu bereits bestehenden Alt-Pflegetagegeldtarifen sein, bei denen die Leistungen in den Pflegegraden unzureichend sind.
Die private Unfallversicherung
In der privaten Unfallversicherung besteht bei vielen Verträgen kein Versicherungsschutz für Unfälle, die durch Bewusstseinsstörungen wie Demenz hervorgerufen wurden. Außerdem kann der Vertrag enden, wenn eine Demenz diagnostiziert wurde. Denn bei vielen Anbietern erlischt bei Demenz die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person.
Versicherte oder ihre Angehörigen sollten sich daher das Kleingedruckte genau ansehen oder sich mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen. Wird der Vertrag aufgrund entfallener Versicherungsfähigkeit beendet, kann zu viel gezahlte Prämie vom Versicherer zurückgefordert werden.
Wohngebäude- und Hausratversicherung
In der Wohngebäude- und Hausratversicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen oder zumindest die Versicherungsleistung anteilig kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Demenzkranke die Herdplatte angeschaltet lassen oder vergessen, den Wasserhahn zuzudrehen.
Doch wenn Erkrankte zu diesem Zeitpunkt unter einer Bewusstseinsstörung litten, kann ihnen der Schaden nicht vorgeworfen werden. Hier muss im Einzelfall geprüft werden. Der Bund der Versicherten empfiehlt daher grundsätzlich und nicht nur in Fällen diagnostizierter Demenz, einen Tarif zu wählen, bei dem der Versicherer auf sein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen verzichtet.
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