Bürgergeld-Reform: Stehen Erbengemeinschaften vor neuen Konflikten?

Veröffentlichung: 12.06.2026, 10:06 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Mit der Reform des Bürgergeldes zum 1. Juli 2026 werden Vermögensfreibeträge deutlich abgesenkt und die bisherige Karenzzeit gestrichen. Wer während des Bezugs der künftig wieder als Grundsicherung bezeichneten Leistung erbt, muss Vermögen schneller für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Experten sehen jedoch ein Problem, das der Gesetzgeber bislang kaum berücksichtigt hat: die Folgen für Erbengemeinschaften mit Immobilienvermögen.

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Die Bürgergeld-Reform bringt nicht nur strengere Vermögensprüfungen mit sich. Sie könnte auch Auswirkungen auf die Abwicklung von Erbschaften haben. Darauf weist Manfred Gabler, Geschäftsführer der ErbTeilung GmbH, hin. Nach seiner Einschätzung drohen insbesondere in Erbengemeinschaften neue Konflikte, wenn einzelne Miterben Grundsicherung beziehen und gleichzeitig auf geerbte Immobilienanteile zugreifen könnten.

Karenzzeit fällt weg, Freibeträge sinken deutlich

Bislang galt für Bürgergeld-Bezieher im ersten Jahr eine Karenzzeit. In dieser Phase konnten Erben bis zu 40.000 Euro Schonvermögen behalten, bevor eine Anrechnung auf staatliche Leistungen erfolgte. Mit der Reform entfällt diese Regelung. Gleichzeitig werden die Vermögensfreibeträge deutlich reduziert.
Künftig gelten altersabhängige Freibeträge:

  • bis 30 Jahre: 5.000 Euro
  • bis 40 Jahre: 10.000 Euro
  • bis 50 Jahre: 12.500 Euro
  • ab 51 Jahren: 20.000 Euro

Liegt eine Erbschaft oberhalb dieser Grenzen, müssen die Betroffenen das Vermögen grundsätzlich zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen, bevor erneut Leistungen gewährt werden.

Immobilien schaffen besondere Probleme

Anders stellt sich die Situation bei Erbengemeinschaften dar. Zwar können liquide Geldvermögen relativ einfach berücksichtigt werden. Schwieriger wird es bei geerbten Immobilien, die mehreren Personen gemeinsam gehören. Nach Angaben von Gabler sind lediglich rund 20 Prozent aller Erben Alleinerben. In den meisten Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft, deren Auflösung die Zustimmung aller Beteiligten erfordert. Genau hier sieht er Konfliktpotenzial. „Solange das Erbe nicht versilbert ist, sprich: die Immobilie nicht verkauft und unter den Erben aufgeteilt ist, kann der Staat einem Bezieher mangels liquider Erbschaftsvermögen auch nicht die Leistungen der Grundsicherungen kürzen“, argumentiert Gabler.

Gefahr von Blockaden in Erbengemeinschaften

Nach Einschätzung des Erbrechtsexperten könnten einzelne Miterben ein Interesse daran haben, die Auflösung einer Erbengemeinschaft hinauszuzögern. Insbesondere dann, wenn sie weiterhin Grundsicherung beziehen und gleichzeitig von der Nutzung einer geerbten Immobilie profitieren. Für die übrigen Miterben könne dies erhebliche Nachteile haben. Sie müssten möglicherweise über Jahre auf die Verwertung ihres Erbteils warten, obwohl die Immobilie grundsätzlich verkauft werden könnte. Die Reform könnte damit unbeabsichtigt bestehende Konflikte innerhalb von Erbengemeinschaften verschärfen.

Sozialgerichte ziehen Grenzen

Ganz ohne rechtliche Gegenwehr bleibt ein solches Vorgehen allerdings nicht. Auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verweist auch Gabler. Das Gericht stellte klar, dass bei erheblichem Immobilienvermögen die Hilfsbedürftigkeit entfallen kann. Im konkreten Fall ging es um eine Miterbin mit einem Immobilienvermögen von deutlich über einer Million Euro. Das Gericht hielt es für zumutbar, den eigenen Erbanteil notfalls zu verkaufen oder zu beleihen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Urteil (Az. L 2 AS 2884/24) dürfte künftig bei vergleichbaren Fällen eine wichtige Rolle spielen. Ob andere Gerichte diese Linie durchgängig übernehmen werden, bleibt allerdings abzuwarten.

Neue Streitfälle wahrscheinlich

Die Reform dürfte nach Einschätzung verschiedener Beobachter zusätzliche Rechtsstreitigkeiten auslösen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen rechnet bereits mit einer steigenden Zahl von Verfahren rund um die verschärften Vermögensprüfungen und Leistungsvoraussetzungen. Für Vermittler, Nachlassplaner und Berater ergibt sich daraus eine wichtige Erkenntnis: Erbschaften sind nicht nur eine erbrechtliche, sondern zunehmend auch eine sozialrechtliche Fragestellung. Gerade bei Immobilienvermögen und mehreren Erben können sich komplexe Wechselwirkungen ergeben, die weit über die klassische Nachlassabwicklung hinausreichen.

Zwischen Erbrecht und Sozialrecht

Der Fall zeigt exemplarisch, wie eng Erbrecht und Sozialrecht inzwischen miteinander verknüpft sind. Während der Gesetzgeber die Eigenverantwortung stärken und staatliche Leistungen stärker auf tatsächlich Bedürftige konzentrieren will, entstehen an anderer Stelle neue Konfliktfelder.
Ob die Bürgergeld-Reform tatsächlich zu einer schnelleren Vermögensverwertung führt oder eher zusätzliche Blockaden in Erbengemeinschaften schafft, dürfte daher nicht zuletzt die Rechtsprechung der kommenden Jahre zeigen.

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