Zum Jahresbeginn ist die Minijob-Grenze von 556 auf 603 Euro monatlich gestiegen. Hintergrund war die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro je Stunde. Dadurch können Beschäftigte weiterhin rund 43 Stunden pro Monat im Minijob arbeiten, ohne ihren Status als geringfügig Beschäftigte zu verlieren. Eine weitere Änderung folgt zum 1. Juli: Minijobber können dann eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen und in den vollen Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung zurückkehren. Die Anpassungen betreffen damit sowohl den zulässigen Beschäftigungsumfang als auch die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Minijobbern.
Minijobber können ab Juli 2026 eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen und in den vollen Versicherungsschutz zurückkehren.Experten/ KI
Rentenversicherung erhält eine Rückkehroption
Parallel dazu wird die Bindungswirkung einer früheren Entscheidung zur Rentenversicherung gelockert.
Bislang war eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich endgültig. Künftig kann diese Entscheidung einmalig widerrufen werden. Beschäftigte erhalten damit die Möglichkeit, im bestehenden Minijob wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.
Mit der Rückkehr in die Rentenversicherung entstehen nicht nur zusätzliche Rentenansprüche. Minijobber erwerben zugleich vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Diese können für Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant sein und Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf Übergangsgeld während bestimmter Reha-Maßnahmen begründen.
Arbeitsmarktflexibilität und Versicherungsschutz bleiben gekoppelt
Die Reform verändert nicht die Grundstruktur des Minijob-Systems. Sie verschiebt jedoch die Gewichte innerhalb des bestehenden Modells.
Die höhere Verdienstgrenze sichert die Funktion des Minijobs als flexible Beschäftigungsform. Die neue Wahlmöglichkeit bei der Rentenversicherung erweitert gleichzeitig die Optionen innerhalb des gesetzlichen Sicherungssystems.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf zwei Entwicklungen gleichzeitig: auf steigende Löhne und auf Erwerbsbiografien, die zunehmend durch Wechsel zwischen unterschiedlichen Beschäftigungsformen geprägt sind.
Anpassung eines bestehenden Modells
Die Änderungen zeigen, wie das Minijob-System schrittweise an veränderte Rahmenbedingungen angepasst wird. Die Verdienstgrenze folgt der Lohnentwicklung, während die Rentenversicherung stärker an individuelle Erwerbsverläufe angepasst wird.
Für Arbeitgeber bedeutet dies vor allem Planungssicherheit beim Beschäftigungsumfang. Für Beschäftigte entstehen zusätzliche Handlungsmöglichkeiten bei der Entscheidung über den Umfang ihres gesetzlichen Versicherungsschutzes. Die eigentliche Veränderung liegt damit weniger in neuen Leistungen als in einer größeren Flexibilität innerhalb des bestehenden Systems.
Minijobs werden dadurch nicht neu definiert. Sie werden an einen Arbeitsmarkt angepasst, der von steigenden Löhnen und zunehmend vielfältigen Erwerbsverläufen geprägt ist.
Minijob 2026
Ja. Da die Minijob-Grenze mit dem Mindestlohn ist zum 01.01.2026 gestiegen, Beschäftigte können weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren. Mit der höheren Verdienstgrenze erhöht sich damit auch der zulässige monatliche Verdienst.
Wer sich bislang von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht mehr ändern. Ab dem 1. Juli 2026 wird eine einmalige Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht möglich.
Nein. Die Rentenversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen, allerdings können sich Minijobber weiterhin davon befreien lassen. Neu ist lediglich, dass eine bereits ausgesprochene Befreiung später einmal widerrufen werden kann.
Die Wirkung beschränkt sich nicht auf die spätere Rentenhöhe. Durch eigene Rentenbeiträge erwerben Minijobber Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese können für Wartezeiten, bestimmte Rentenansprüche sowie für Leistungen zur Rehabilitation relevant sein. Ob sich der Eigenbeitrag lohnt, hängt deshalb nicht allein von der späteren Rentenhöhe ab, sondern auch vom Wert dieser zusätzlichen Versicherungsansprüche.
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