Reiserücktritt: Wann Urlauber Anspruch auf Kostenerstattung haben

Veröffentlichung: 13.07.2026, 11:07 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Unwetter, Erkrankungen oder kurzfristige Änderungen bei Flügen können Reisepläne schnell durchkreuzen. Wer eine Reise absagen muss, bleibt jedoch nicht in jedem Fall auf den Kosten sitzen. Nach Angaben der ARAG bestehen sowohl bei Reiserücktrittsversicherungen als auch bei Pauschalreisen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Kostenerstattung.

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Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung und wann ist eine kostenlose Stornierung möglich? Die ARAG gibt einen Überblick über Rechte von Urlaubern und aktuelle Gerichtsentscheidungen.Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung und wann ist eine kostenlose Stornierung möglich? Die ARAG gibt einen Überblick über Rechte von Urlaubern und aktuelle Gerichtsentscheidungen.experten.de, KI-generiert

Wann eine Reiserücktrittsversicherung zahlt

Eine Reiserücktrittsversicherung greift laut ARAG, wenn der Grund für die Absage oder Verschiebung der Reise vom Versicherungsschutz umfasst ist. Zu den typischen versicherten Ereignissen zählen unter anderem:

  • plötzliche schwere Erkrankungen,
  • Unfälle,
  • der Tod naher Angehöriger,
  • arbeitsbedingte Gründe wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine berufliche Umbesetzung,
  • gerichtliche Vorladungen,
  • sowie die unerwartet notwendig gewordene Pflege eines Elternteils oder Kindes.

Welche Leistungen im Einzelfall versichert sind, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Wann kein Versicherungsschutz besteht

Nicht jede Reiseabsage ist versichert. Nach Angaben der ARAG kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, wenn eine akute Erkrankung auf eine bereits bestehende chronische Erkrankung zurückzuführen ist. In diesem Fall handelt es sich in der Regel nicht um ein unvorhersehbares Ereignis.

Auch höhere Gewalt oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten nicht als versicherte Rücktrittsgründe. Betroffene Reisende können sich in solchen Fällen jedoch an den Reiseveranstalter wenden. Ebenfalls nicht versichert sind eine bloße Meinungsänderung oder die Trennung vom Reisepartner.

Welche Kosten übernommen werden

Die Reiserücktrittsversicherung soll verhindern, dass Reisende durch eine Absage oder Umbuchung finanzielle Nachteile erleiden. Erstattet werden daher in erster Linie Stornokosten sowie zusätzliche Gebühren, die im Rahmen einer Umbuchung entstehen.

Je nach Tarif können weitere Leistungen eingeschlossen sein. Kosten für bereits gebuchte Ausflüge oder Veranstaltungen am Urlaubsort werden nach Angaben der ARAG jedoch in der Regel nicht übernommen.

Kostenfreie Stornierung bei außergewöhnlichen Umständen

Bei Naturkatastrophen oder Kriegsgefahren genießen insbesondere Pauschalreisende einen besonderen gesetzlichen Schutz. Liegen außergewöhnliche Umstände vor und kann der Reiseveranstalter keine geeignete Alternative anbieten oder wird diese nicht akzeptiert, können Reisende kostenfrei zurücktreten.

Das bestätigte auch das Landgericht Frankfurt am Main. Hintergrund war eine Reise nach Norditalien, die nach schweren Überschwemmungen und Erdrutschen storniert wurde. Obwohl die Reise erst einen Monat später stattfinden sollte, durfte der Reisende bereits unmittelbar nach den Unwettern kostenfrei zurücktreten. Maßgeblich sei die Einschätzung der Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts gewesen. Entscheidend war, dass ein durchschnittlicher Reisender zu diesem Zeitpunkt von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ausgehen musste (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 75/24).

Erkrankung nach Vertragsabschluss kann Versicherungsschutz auslösen

Auch der Zeitpunkt einer Erkrankung kann entscheidend sein. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein.

Im konkreten Fall verletzte sich die Ehefrau eines Reisenden wenige Tage nach der Buchung einer Kuba-Reise durch eine Schürfwunde. Erst anschließend wurde eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Wochen später entzündete sich die Wunde und entwickelte sich zu einem Geschwür, weshalb die Reise abgesagt wurde.

Während die Versicherung eine Erstattung zunächst verweigerte, entschied das Gericht zugunsten des Versicherten. Ausschlaggebend war, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keinerlei Anzeichen für die spätere Infektion bestanden hatten und erst diese Erkrankung den Reiserücktritt erforderlich machte (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 74/23).

Auch Bonusmeilen können erstattet werden

Wer Flüge vollständig mit Bonusmeilen bezahlt hat, kann im Falle eines versicherten Reiserücktritts ebenfalls Anspruch auf Erstattung haben.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Bonusmeilen einen wirtschaftlichen Wert besitzen und daher wie andere Aufwendungen berücksichtigt werden können, wenn sie durch den Reiserücktritt nutzlos werden (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 112/22).

Business-Class statt Economy kann Rücktritt rechtfertigen

Auch eine nachträgliche Änderung der gebuchten Flugklasse kann einen kostenfreien Reiserücktritt rechtfertigen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte über den Fall eines Ehepaars zu entscheiden, das für eine Kanada-Rundreise Business-Class-Flüge mit einem Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person gebucht hatte. Kurz vor Reisebeginn stellte sich heraus, dass versehentlich Economy-Tickets ausgestellt worden waren.

Nach Auffassung des Gerichts wurde dadurch eine wesentliche Eigenschaft der Reise verändert. Da der Business-Aufpreis einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten ausmachte und die lange Flugzeit bei einer lediglich achttägigen Reise erheblich ins Gewicht fiel, durfte das Ehepaar vollständig vom Reisevertrag zurücktreten (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-24 O 96/22).

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