Neue Vertragsregeln für Aktivrentner
Neben steuerlichen Vorteilen enthält die Reform auch arbeitsrechtliche Änderungen, die für Arbeitgeber relevant sind – insbesondere beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Rentnern. Für die Vertragspraxis ergeben sich dadurch neue Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch klare rechtliche Grenzen.
Steuerlicher Anreiz: 2.000 Euro monatlich steuerfrei
Zentrales Element der Aktivrente ist ein steuerlicher Freibetrag für Erwerbseinkommen im Ruhestand. Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeiten, können monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen. Auf das Jahr gerechnet entspricht das 24.000 Euro steuerfreiem Erwerbseinkommen.
Der Freibetrag gilt unabhängig davon,
- ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder
- der Rentenbeginn aufgeschoben wird.
Wer den Rentenbeginn hinauszögert, erhält zusätzlich weiterhin den gesetzlichen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent pro Monat. Beide Vorteile lassen sich kombinieren.
Wichtig ist jedoch: Begünstigt ist ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Selbständige, Minijobber oder Beamte können die Steuervergünstigung nicht nutzen.
Neue Spielräume bei befristeten Arbeitsverträgen
Parallel zum Steueranreiz hat der Gesetzgeber auch das Befristungsrecht angepasst.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot: Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ist nicht zulässig, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis hatten (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird dieses Verbot nun gelockert. Durch eine Neuregelung in § 41 Abs. 2 SGB VI können Arbeitgeber mit ehemaligen Mitarbeitern wieder sachgrundlos befristete Verträge abschließen.
Allerdings setzt der Gesetzgeber klare Grenzen:
- maximal acht Jahre Gesamtdauer der Befristungen
- höchstens zwölf befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber.
Damit soll verhindert werden, dass eine dauerhafte Kette befristeter Beschäftigungen entsteht.
Zwei Wege in der Vertragspraxis
In der Praxis ergeben sich vor allem zwei Szenarien für die Beschäftigung von Rentnern.
1. Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Hat der ursprüngliche Arbeitsvertrag eine sogenannte Altersgrenzenklausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann der Beendigungszeitpunkt einvernehmlich verschoben werden.
Der bestehende Vertrag wird dann lediglich befristet verlängert, während die übrigen Vertragsbedingungen bestehen bleiben.
Diese Variante wird häufig genutzt, wenn Unternehmen erfahrene Mitarbeiter über den Renteneintritt hinaus weiterbeschäftigen wollen.
2. Neuer Arbeitsvertrag nach Renteneintritt
Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet oder erfolgt ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, muss ein neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Dieser sollte ausdrücklich festhalten, dass es sich um eine Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze handelt und dass das Vorbeschäftigungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht greift.
Schriftform bleibt zwingend
Ein wichtiger Punkt für die Praxis:
Auch bei der Beschäftigung von Rentnern bleibt das Schriftformerfordernis für Befristungen bestehen. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vor Ablauf der vorherigen Vereinbarung unterzeichnet wird.
Wird diese Form nicht eingehalten, gilt der Arbeitsvertrag rechtlich als unbefristet.
Bedeutung für die Beratung
Die Aktivrente verfolgt zwei Ziele:
- einen steuerlichen Anreiz für Erwerbstätigkeit im Ruhestand
- mehr Flexibilität für Unternehmen bei der Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer.
Für Arbeitgeber wird es damit einfacher, erfahrene Fachkräfte über den Renteneintritt hinaus einzusetzen. Gleichzeitig setzt der Gesetzgeber mit der Höchstdauer und der Begrenzung der Vertragsanzahl klare Grenzen, um missbräuchliche Befristungsketten zu vermeiden.
Damit steigen auch die Anforderungen an die arbeitsrechtliche Gestaltung. Für Berater in Personalabteilungen, im Arbeitsrecht und in der betrieblichen Altersvorsorge dürfte insbesondere die vertragliche Ausgestaltung der Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt künftig stärker in den Fokus rücken.
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