Reform der privaten Altersvorsorge: Neue Förderlogik, neue Produktstruktur, klarere Systementscheidung
Das parlamentarische Verfahren soll nach Planung der Bundesregierung im Jahr 2026 abgeschlossen sein; 2027 soll die Reform in Kraft treten. Das Altersvorsorgereformgesetz greift in die Förderlogik, die Produktarchitektur und die Auszahlungsphase ein. Es verändert damit die ökonomische Struktur der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge.
Förderung: Vom Mindesteigenbeitrag zur klaren Beitragslogik
Die bisherige starre Grundzulage von 175 Euro wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein beitragsproportionales Fördermodell.
- 30 Prozent Grundzulage pro eingezahltem Euro bis 1.200 Euro jährlich
- ab 2029: 35 Prozent
- 20 Prozent Förderung für weitere 600 Euro (bis 1.800 Euro Gesamtbeitrag)
- Maximale Grundzulage: 480 Euro pro Jahr
Für Kinder wird zusätzlich eine Kinderzulage von 25 Prozent pro eingezahltem Euro bis 1.200 Euro gewährt, maximal 300 Euro je Kind.
Die Berechnung eines einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt. Die Förderhöhe ergibt sich unmittelbar aus dem Eigenbeitrag. Die Systematik wird damit rechnerisch nachvollziehbar und administrativ vereinfacht.
Die steuerliche Grundstruktur bleibt bestehen: Beiträge sind in der Ansparphase steuerlich begünstigt, die Leistungen werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert.
Neue Produktwelt: Kapitalmarktorientierung wird systemisch verankert
Erstmals wird mit dem Altersvorsorgedepot ein staatlich gefördertes Produkt ohne Beitragserhaltungsgarantie eingeführt. Neben klassischen Garantieprodukten entsteht damit eine renditeorientierte Alternative.
Das System differenziert künftig zwischen:
- Altersvorsorgedepots ohne Garantie
- Garantieprodukten mit 80- oder 100-Prozent-Beitragsgarantie
Die vollständige Beitragsgarantie war in Niedrigzinsphasen ein zentrales Renditehemmnis. Mit der Öffnung für Produkte ohne Garantie erweitert sich der Anlagespielraum deutlich.
Standarddepot: Regulierte Einfachheit mit Kostenbegrenzung
Als gesetzlich definiertes Standardprodukt wird ein Standarddepot eingeführt. Es soll insbesondere Vorsorgende ohne Kapitalmarkterfahrung adressieren.
- Zwei Fonds (defensiv und chancenorientiert)
- Automatische Umschichtung vor Rentenbeginn
- Begrenzung der Effektivkosten auf maximal 1,5 Prozent jährlich
Die Voreinstellungen reduzieren Entscheidungsbedarf. Die gesetzliche Kostenbegrenzung adressiert ein strukturelles Problem der bisherigen Riester-Produkte: mangelnde Transparenz bei Effektivkosten.
Garantieprodukte: Sicherheit bleibt wählbar
Garantieprodukte bleiben Bestandteil der Förderung. Neu sind abgestufte Garantien.
- 100 Prozent Beitragsgarantie
- 80 Prozent Beitragsgarantie
Eine niedrigere Garantie eröffnet größeren Anlagespielraum. Die Reform macht die Abwägung zwischen Sicherheit und Rendite explizit.
Bestandsschutz und Wechselmöglichkeiten
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Versicherte können im alten System verbleiben, ausschließlich in die neue Förderung wechseln oder vollständig in ein neues Produkt übergehen.
Abschlusskosten müssen künftig über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Nach fünf Jahren soll ein Anbieterwechsel kostenfrei möglich sein. Ein Rückwechsel in die alte Förderung ist ausgeschlossen.
Auszahlungsphase: Mehr Wahlfreiheit
Zu Beginn der Leistungsphase besteht künftig ein Wahlrecht zwischen:
- lebenslanger Leibrente
- befristetem Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr
Nicht verbrauchtes Kapital im Auszahlungsplan ist vererbbar. Bei der Leibrente endet die Zahlung mit dem Tod; eine Garantiezeit kann vereinbart werden.
Eigenheimförderung: Integration mit verkürzter Besteuerung
Die Eigenheimrenten-Förderung bleibt Teil des Systems. Gefördertes Kapital kann weiterhin für selbst genutztes Wohneigentum entnommen oder zur Darlehenstilgung eingesetzt werden.
Die Besteuerung des Wohnförderkontos soll künftig nur noch über fünf Jahre erfolgen. Anbieter müssen die Entnahmeoption nicht mehr zwingend vorhalten. Die Förderstruktur bleibt bestehen, die administrative Logik wird gestrafft.
Strukturelle Einordnung
Das Altersvorsorgereformgesetz verändert nicht das Grundprinzip staatlicher Förderung. Es verändert die Architektur.
Die Zulagenlogik wird linear. Die Produktwelt wird differenziert. Die Garantie verliert ihren systemischen Vorrang. Kosten werden begrenzt, Wahlrechte erweitert.
Die private Altersvorsorge bleibt ergänzendes Element neben gesetzlicher und betrieblicher Absicherung. Ihre ökonomische Funktionsweise wird jedoch neu austariert – klarer in der Förderung, offener in der Kapitalanlage, stärker abhängig von individueller Entscheidung.
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