Pflegekosten in Deutschland: Was Betroffene jetzt wissen müssen
Pflegebedürftigkeit ist für viele Familien ein finanzieller Schock. Regionale Kostenunterschiede von mehreren tausend Euro, komplexe Leistungsansprüche und Haftungsfragen sorgen für Unsicherheit. Die ARAG-Experten erklären, womit Betroffene rechnen müssen – und wo rechtliche Fallstricke lauern.
Pflegebedürftig – und dann?
Pflegebedürftigkeit tritt häufig plötzlich ein, etwa nach einem Schlaganfall oder Sturz, manchmal aber auch schleichend. Für Betroffene und Angehörige beginnt dann eine Phase mit hohem organisatorischem und emotionalem Druck. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass der erste Schritt stets ein Antrag bei der Pflegekasse ist, die der jeweiligen Krankenkasse angegliedert ist. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft anschließend den Grad der Selbstständigkeit. Diese Begutachtung entscheidet über den Pflegegrad – und damit über Art und Umfang der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Fünf Pflegegrade als Grundlage der Leistungen
Die gesetzliche Pflegeversicherung unterscheidet fünf Pflegegrade. Maßgeblich ist laut ARAG-Experten nicht die Diagnose, sondern der Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit. Bewertet werden sechs Lebensbereiche, darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung. Anhand eines Punktesystems wird der Pflegegrad ermittelt – je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher fallen die Leistungen aus.
Frühzeitige Beratung ist gesetzlich vorgesehen
Neben der Pflege selbst müssen zahlreiche Formalitäten bewältigt werden: Heimverträge, Leistungsanträge, Wohnraumanpassungen oder die Organisation ambulanter Hilfe. Die ARAG-Experten raten daher dringend zu frühzeitiger Beratung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung besteht nach Paragraf 7a Sozialgesetzbuch XI. Ergänzend stehen Pflegestützpunkte, Sozialdienste von Kliniken und Reha-Einrichtungen sowie kommunale Beratungsstellen zur Verfügung. Auch Wohlfahrtsverbände, Pflegeheime und ambulante Dienste bieten Unterstützung. Bei Fragen zu Heimkosten kann zudem die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA) weiterhelfen.
Was Pflege im Heim tatsächlich kostet
Eine aktuelle Studie des Institut der deutschen Wirtschaft zeigt deutliche regionale Unterschiede bei den Eigenanteilen in Pflegeheimen. Je nach Stadt müssen Pflegebedürftige monatlich zwischen rund 2.300 und 4.100 Euro selbst zahlen. Im Bundesdurchschnitt liegt der Eigenanteil im ersten Jahr eines Heimaufenthalts bei knapp 3.000 Euro pro Monat. Während Pflegebedürftige in Sachsen-Anhalt im Schnitt etwa 2.500 Euro zahlen, sind es in Nordrhein-Westfalen rund 3.300 Euro monatlich. Die ARAG-Experten betonen: Die Pflegeversicherung übernimmt lediglich feste Zuschüsse. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind regelmäßig aus eigener Tasche zu tragen.
Vermögen wird für Pflege herangezogen
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann Sozialhilfe einspringen – allerdings erst, nachdem vorhandenes Vermögen weitgehend eingesetzt wurde. Auch Wohneigentum ist nicht automatisch geschützt. So musste in einem konkreten Fall ein Alleineigentümer sein Haus verkaufen, um die Pflegekosten seiner Ehefrau im Heim zu finanzieren. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Immobilie verwertbares Vermögen darstellt, wenn sie nicht als „angemessen“ gilt (Az.: 12 A 3076/15). Maßgeblich ist dabei Paragraf 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII.
Pflegekosten steuerlich geltend machen
Pflegebedingte Ausgaben können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden (Experten.de berichtete). Die ARAG-Experten verweisen darauf, dass außergewöhnlich hohe Pflegekosten nach Paragraf 33 Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können. Darüber hinaus lassen sich Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – etwa für Pflege- oder Einkaufshilfen – steuerlich geltend machen.
Wann Kinder finanziell haften müssen
Eine häufige Sorge betrifft die Unterhaltspflicht der Kinder. Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 1. Januar 2020 gilt: Kinder werden erst dann zur Finanzierung der Pflege herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro beträgt. Liegt das Einkommen darunter, übernimmt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Pflegekosten. Die ARAG-Experten raten dennoch dazu, entsprechende Bescheide sorgfältig zu prüfen.
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