Entnahmewert im ForstbetriebBrennholz aus dem eigenen Wald: Maßstab für den Entnahmewert im Forstbetrieb

Veröffentlichung: 08.04.2026, 11:04 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Land- und Forstwirte, die Brennholz aus dem eigenen Betrieb privat nutzen, müssen einkommensteuerlich den Entnahmewert für privates Brennholz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ansetzen, wobei sich dieser Entnahmetatbestand ausschließlich auf das entnommene Wirtschaftsgut bezieht und nicht auf die Nutzung betrieblicher Anlagegüter erstreckt, da die Holzaufarbeitung Teil der betrieblichen Sphäre bleibt, wie ein Beitrag von agrarheute unter Bezug auf ein Urteil des FG Nürnberg zeigt.

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Forstarbeiten im Wald: Brennholzgewinnung und HolzeinschlagForstarbeiten im Wald: Brennholzgewinnung und HolzeinschlagExperten Redaktion/ KI

Streitpunkt: Reichweite des Entnahmewerts

Im Streitfall war unstreitig, dass ein Entnahmewert für privates Brennholz anzusetzen ist; streitig war allein, ob darüber hinaus ein weiterer Entnahmewert für die Nutzung betrieblicher Anlagegüter zu erfassen ist und ob Betriebsausgaben anteilig als privat veranlasst zu kürzen sind.

Gesetzlicher Rahmen der Entnahmebewertung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen; Entnahmen sind dabei alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt, während der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dem Betrag entspricht, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, soweit sie betrieblich veranlasst sind, während § 12 Nr. 1 EStG Aufwendungen der privaten Lebensführung vom Abzug ausschließt.

Abgrenzung: Entnahme erst beim fertigen Brennholz

Das Finanzgericht stellt entscheidend darauf ab, dass Gegenstand der Entnahme nicht der Baum oder das eingeschlagene Holz ist, sondern das fertige Brennholz aus dem Vorratsbestand.
Die vorgelagerten Tätigkeiten – insbesondere Fällen, Aufarbeitung, Transport und Lagerung – sind Teil der Waldbewirtschaftung und damit betrieblich veranlasst, da sie aus notwendigen Pflegemaßnahmen, Durchforstung und Schadensbeseitigung resultieren.
Damit gilt:
→ Die Entnahme erfolgt erst mit der Verwendung des fertigen Brennholzes für private Zwecke
→ Die gesamte Produktionskette bleibt dem Betrieb zugeordnet

Keine Entnahme für betriebliche Anlagegüter

Ein zusätzlicher Entnahmewert für die Nutzung von Maschinen und sonstigen Anlagegütern setzt voraus, dass eine private Nutzung dieser Wirtschaftsgüter vorliegt.
Das Gericht verneint bereits das Vorliegen einer solchen privaten Nutzung:
Die eingesetzten Maschinen dienen der Waldbewirtschaftung, die unabhängig von der späteren Verwendung des Holzes erforderlich ist, sodass kein eigenständiger, dem Privatbereich zuzuordnender Nutzungsvorgang gegeben ist.
Folglich ist neben dem Entnahmewert für privates Brennholz kein weiterer Entnahmetatbestand erfüllt.

Höhe des Entnahmewerts

Der Entnahmewert für privates Brennholz ist nach dem Teilwert zu bestimmen und ausgehend vom Marktpreis für ofenfertiges Brennholz unter Berücksichtigung von Abschlägen herzuleiten.
Im Streitfall:

  • Marktpreis: ca. 45 €/Ster
  • Abschlag für Eigenleistung und Aufarbeitung

→ Ansatz: 35 €/Ster

Folgen für die steuerliche Praxis

Für Land- und Forstwirte ergibt sich daraus:

Der Entnahmewert für privates Brennholz ist als Betriebseinnahme anzusetzen und am Teilwert auszurichten.
Betriebsausgaben für die Waldbewirtschaftung bleiben in vollem Umfang abzugsfähig, da sie betrieblich veranlasst sind und nicht durch die private Verwendung des Endprodukts ihren Charakter verlieren.
Ein zusätzlicher Entnahmewert für Anlagegüter scheidet aus, solange keine eigenständige private Nutzung dieser Wirtschaftsgüter vorliegt.
Pauschale Schätzungen der Finanzverwaltung sind unbeachtlich, wenn sie den tatsächlichen betrieblichen Zusammenhang nicht zutreffend abbilden.

Leitlinie: Ein Entnahmetatbestand, ein Entnahmewert

Der steuerliche Zugriff beschränkt sich auf den Entnahmewert für das privat genutzte Brennholz.
Eine Ausdehnung auf vorgelagerte Produktionshandlungen oder Betriebsmittel ist mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht vereinbar, da keine weitere Entnahme eines Wirtschaftsguts vorliegt.


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