Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Sachbezugswerte für arbeitstäglich gewährte Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellt werden. Grundlage ist die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die Werte steigen leicht – die Systematik bleibt unverändert.
Pauschale statt Marktpreis
Mahlzeiten, die Arbeitnehmer etwa in Kantinen, auf Dienstreisen oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erhalten, gelten steuerlich als sogenannter „Sachbezug“. Ihre Bewertung folgt nicht dem tatsächlichen Preis, sondern einem gesetzlich festgelegten Pauschalwert – geregelt in § 8 Abs. 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Maßgeblich ist dabei der amtliche Sachbezugswert, der jährlich an die allgemeine Bezugsgröße der Sozialversicherung angepasst wird. Es handelt sich also nicht um eine politische Entscheidung, sondern um einen technokratisch gesteuerten Automatismus.
Die Werte ab 2026 im Überblick
Mit Wirkung zum Jahresbeginn 2026 gelten folgende Beträge:
- Frühstück: 2,37 Euro
- Mittag- oder Abendessen: jeweils 4,57 Euro
- Vollverpflegung (drei Mahlzeiten): 11,50 Euro
Diese Werte gelten nur, wenn der tatsächliche Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt – eine Obergrenze, die vor allem bei Hotelverpflegung oder gehobener Gastronomie auf Dienstreisen von Relevanz ist. Stellt der Arbeitgeber das Essen selbst oder über einen Dritten zur Verfügung, greift die pauschale Bewertung.
Steuerlich relevant, aber berechenbar
Für die Besteuerung bedeutet das: Der geldwerte Vorteil, den die Mahlzeit darstellt, wird dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet. Maßgeblich ist jedoch nicht der tatsächliche Preis des Essens, sondern der gesetzlich festgelegte Sachbezugswert – für ein Mittagessen im Jahr 2026 also 4,57 Euro. Diese pauschale Bewertung gilt unabhängig davon, ob das Essen real 7, 10 oder 15 Euro kostet. Entscheidend ist allein, dass der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt – eine Grenze, die vor allem bei Hotelverpflegung oder repräsentativer Geschäftsreise überschritten werden kann. In solchen Fällen muss der tatsächliche Wert vollständig versteuert werden.
Diese Systematik schafft administrative Entlastung und steuerliche Planbarkeit – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Besonders profitieren Beschäftigte mit regelmäßigem Kantinenzugang oder mit vom Arbeitgeber organisierten Verpflegungsangeboten auf Reisen. Auch bei doppelter Haushaltsführung bleibt die pauschale Bewertung ein Instrument zur einfachen Abwicklung – ohne Einzelnachweise, ohne Einzelversteuerung.
Keine neue Lohnpolitik
Für Arbeitgeber bedeutet die jährliche Anpassung vor allem eines: eine aktualisierte Bezugsgröße in der Lohnabrechnung. Inhaltlich ändert sich nichts an der Grundstruktur – die Möglichkeit, Mahlzeiten als geldwerten Vorteil pauschaliert zu erfassen, bleibt erhalten. Für Lohnbüros und Steuerabteilungen bleibt der Aufwand gering.
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