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Stromkosten-Erstattung beim E-Dienstwagen: Neue Regeln ab 2026 bringen Wahlrecht für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2026 änderte sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten betriebliche Elektro- oder Hybridfahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen. Bisher konnten pauschale Erstattungen für privat getankten Ladestrom steuerfrei gezahlt werden. Künftig wird diese Möglichkeit durch ein neues Verfahren ersetzt: die sogenannte Strompreispauschale. Die Regelung betrifft alle Arbeitgeber, die E-Dienstwagen zur Verfügung stellen – und stellt sie vor administrative Entscheidungen.

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Bis Ende 2025: Pauschale mit einfacher Logik

Bisher galt: Arbeitgeber durften die von Arbeitnehmern privat gezahlten Stromkosten für E-Dienstwagen steuerfrei erstatten – auf Basis pauschaler Beträge. Die Pauschalen variierten je nach Fahrzeugtyp und Ladeinfrastruktur. Waren beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeiten vorhanden, betrug die monatliche Pauschale für Elektrofahrzeuge 70 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge 35 Euro. Mit Lademöglichkeit am Arbeitsort reduzierte sich der Betrag auf 30 bzw. 15 Euro.

Diese Lösung war praktikabel, aber nicht immer präzise. Die Finanzverwaltung reagierte auf die wachsende Verbreitung privater Ladeinfrastruktur und die zunehmende Vielfalt bei Stromtarifen mit einer Neuregelung.

Ab 2026: Präziser – aber aufwendiger

Mit dem Jahreswechsel entfällt die bisherige Ladestrompauschale. Stattdessen können Arbeitgeber die tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers steuerfrei erstatten – allerdings nur gegen dokumentierten Nachweis. Der Arbeitnehmer muss sowohl die geladene Strommenge (in kWh) als auch die Kosten pro kWh nachweisen, einschließlich anteiliger Grundgebühren. Akzeptiert wird in der Regel nur der Vertrag mit dem privaten Stromversorger. Eigenbelege genügen nicht.

Das Nachweisverfahren bringt höhere Genauigkeit – aber auch erheblichen Verwaltungsaufwand, insbesondere bei dynamischen Stromtarifen oder Tarifwechseln.

Strompreispauschale als Alternative: Entlastung durch Statistikwert

Um diesen Aufwand zu begrenzen, erlaubt das Bundesfinanzministerium eine alternative Lösung: die Strompreispauschale. In diesem Modell wird der Stromverbrauch weiterhin exakt erfasst – etwa über eine Wallbox mit Zählerfunktion –, aber der Strompreis wird pauschal angesetzt. Maßgeblich ist dabei der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Strompreis für private Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und 15.000 kWh. Für 2026 beträgt dieser Wert 0,34 Euro pro kWh.

Das bedeutet: Arbeitgeber können auf eine individuelle Preisdokumentation verzichten, wenn sie stattdessen den pauschalen Strompreis anwenden. Das Wahlrecht – tatsächliche Kosten oder Strompreispauschale – muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Besonderfall: Eigenstrom aus Photovoltaik

Komplex wird es, wenn der Arbeitnehmer eine Photovoltaikanlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit selbst erzeugtem Strom lädt. Unterschiedliche Herkunft, unterschiedliche Kosten – eigentlich müssten die Stromquellen getrennt ausgewiesen werden. Doch die Finanzverwaltung verzichtet in einer Billigkeitsregelung auf diese Differenzierung. Arbeitgeber dürfen pauschal auf den Tarif des privaten Stromanbieters des Mitarbeiters abstellen – auch rückwirkend vor 2026.

Ein Wahlrecht mit Folgen

Die neue Regelung ist differenzierter, aber auch beratungsintensiver. Arbeitgeber müssen abwägen: mehr Dokumentation gegen mehr Genauigkeit – oder statistische Pauschale gegen weniger Aufwand. In jedem Fall wird das E-Auto auch im Steuerrecht zur strategischen Entscheidung.

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