5 Tipps für die Steuererklärung

Veröffentlichung: 15.05.2018, 05:05 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung rückt näher: Am 31. Mai 2018 läuft diese ab. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2018.

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Der Digitalverband Bitkom darauf hin, dass auch Ausgaben für beruflich genutzte IT-Geräte und Software steuerlich geltend gemacht werden können und gibt weitere Tipps:

Tipp 1

Wer privat angeschaffte IT-Geräte „so gut wie ausschließlich“ (zu mehr als 90 Prozent) beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten entsprechend den beruflichen und privaten Nutzungsanteilen aufzuteilen. Für den Nachweis der beruflichen Nutzung ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufzuzeichnen.

Sind die Anschaffungskosten für das IT-Gerät höher als 410 Euro (netto), werden sie nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts verteilt. Für PC, Notebook oder Tablet sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor und zugehörige Software wird als gewöhnliche Nutzungsdauer drei Jahre angenommen. Für Handys und Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Außerdem sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Toner, Tinte oder Druckerpapier jedes Jahr vollständig abzugsfähig.

Tipp 2

Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel durch die Nutzung von Flatrates kein Einzelnachweis möglich. Daher überträgt die Rechtsprechung die Grundsätze für die Aufteilung von Hardware und nimmt bei fehlenden sonstigen Anhaltspunkten eine Aufteilung von 50 zu 50 Prozent (privat/beruflich) an.

Tipp 3

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen.

Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung geltend gemacht werden.

Allerdings lohnt sich die detaillierte Auflistung von beruflich bedingten Kosten für IT und Fortbildung nur, wenn die insgesamt im Jahr 2017 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Tipp 4

Wenn der Arbeitnehmer nicht eigene Geräte beruflich, sondern vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, gibt es übrigens keine steuerlichen Probleme. Die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen regelmäßig weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.

Tipp 5

Stattet ein Unternehmen seine Mitarbeiter mit Hardware und Software aus und gehen diese Gegenstände in das Eigentum der Arbeitnehmer über, so ist darin ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer zu sehen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auf diesen Vorteil mit pauschal 25 Prozent berechnen und an das Finanzamt abführen.

Bild: © artiemedvedev / fotolia.com

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