VLH erinnert: Bei beruflich genutzten Hunden sind viele Kosten absetzbar
Diensthund, Therapiehund, Assistenzhund: Wer einen Hund beruflich nutzt oder aus medizinisch anerkannten Gründen im Alltag auf ihn angewiesen ist, kann zahlreiche Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin.
Grundsätzlich gilt: Die Hundesteuer ist bei privater Hundehaltung nicht absetzbar. Auch Ausgaben für Futter, Pflege, Zubehör, Tierarzt oder Krankenversicherung bleiben in solchen Fällen steuerlich unbeachtlich. Anders bei beruflich genutzten oder als medizinisch notwendig anerkannten Hunden. Hier erlaubt das Steuerrecht deutlich weitergehende Abzüge.
Dienstliche Nutzung: Werbungskosten geltend machen
Wird ein Hund im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit eingesetzt – etwa im Sicherheitsdienst, bei Polizei oder Zoll – lassen sich die laufenden Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung erfassen. Dazu zählen unter anderem Futter, Pflege, medizinische Versorgung, Ausbildung, Ausstattung und Haftpflichtversicherung. Voraussetzung ist, dass der berufliche Zusammenhang dokumentiert und nachvollziehbar ist.
Assistenzhunde: Außergewöhnliche Belastung oder Pauschbetrag
Bei medizinisch begründeter Hundehaltung – zum Beispiel durch einen ärztlich attestierten Assistenzbedarf – können die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Das betrifft insbesondere Blindenführhunde, Signalhunde für hörgeschädigte Menschen oder Begleithunde bei chronischen Erkrankungen. In bestimmten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Alternativ kann der Behindertenpauschbetrag greifen, sofern ein entsprechender Grad der Behinderung festgestellt wurde. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, ist ein Einzelnachweis möglich – dann muss allerdings auch die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden.
Steuerliche Anerkennung setzt Nachweise voraus
In allen Fällen gilt: Für die steuerliche Anerkennung sind Nachweise unerlässlich. Dazu zählen ärztliche Atteste, Ausbildungsnachweise des Hundes, Belege über laufende Kosten und gegebenenfalls Bescheide der Krankenkasse. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an – Leistungen müssen unbar beglichen werden.
Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Hunden
Welche Hundekosten sind grundsätzlich steuerlich absetzbar?
Kosten für Hunde sind grundsätzlich nur dann steuerlich absetzbar, wenn ein klarer beruflicher oder medizinisch anerkannter Nutzungszusammenhang besteht. Bei rein privater Hundehaltung sind Ausgaben wie Hundesteuer, Futter, Tierarzt oder Versicherung nicht abzugsfähig.
Welche Kosten können bei beruflich genutzten Hunden abgesetzt werden?
Wird ein Hund im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit eingesetzt, können laufende Kosten wie Futter, Pflege, Tierarzt, Ausbildung, Ausstattung sowie die Haftpflichtversicherung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die berufliche Nutzung nachweisbar ist.
Gilt das auch für teilweise beruflich genutzte Hunde?
Bei einer gemischten Nutzung kann eine anteilige steuerliche Berücksichtigung möglich sein. In diesem Fall muss der berufliche Nutzungsanteil nachvollziehbar dargelegt und belegt werden, etwa durch Einsatzpläne oder Tätigkeitsbeschreibungen.
Wie werden Assistenz- oder Therapiehunde steuerlich berücksichtigt?
Kosten für medizinisch notwendige Assistenz- oder Therapiehunde können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Alternativ kann der Behindertenpauschbetrag greifen, sofern ein entsprechender Grad der Behinderung festgestellt wurde.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Für die steuerliche Anerkennung sind geeignete Nachweise erforderlich. Dazu zählen ärztliche Atteste, Ausbildungs- oder Einsatznachweise des Hundes, Rechnungen über laufende Kosten sowie gegebenenfalls Bescheide der Krankenkasse.
Sind Barzahlungen steuerlich anerkannt?
Nein. Das Finanzamt erkennt nur unbar geleistete Zahlungen an. Kosten müssen per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung beglichen und entsprechend belegt werden.
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