PrismaLife wehrt sich gegen Marktwächter

Die PrismaLife AG wehrt sich gegen eine Darstellung der Hamburger Marktwächter. Diese warnt vor der PrismaLife, bezieht sich aber in der Sache auf die Regelung der Vergütung einer unabhängigen Beratungsleistung durch Vertriebspartner.

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Die gewählte Überschrift der Mitteilung ist mit Blick auf die inhaltlichen Ausführungen laut PrismaLife objektiv falsch und markenschädigend. Deswegen will das Unternehmen nun auch rechtliche Schritte prüfen.

Rainer Overbeck, Leiter Produktmanagement und Marketing der PrismaLife, dazu:

„Die Marktwächter beschuldigen die PrismaLife hoher Kostenstrukturen, ohne dass dies etwas mit unseren aktuellen Angeboten zu tun hätte. Im Grunde kritisiert die Verbraucherzentrale Hamburg das von ihr selbst favorisierte Modell einer Trennung von Produkt und Beratung.“

Die Verbraucherzentrale Hamburg behauptet, die Kunden seien „unwissend“ hinsichtlich der Vergütung.

Rainer Overbeck erläutert:

„Durch strikte Trennung unserer Vorsorgeverträge von den Beratungsvergütungen des Vermittlers stellen wir gerade sicher, dass die Höhe der Vertragskosten für den Kunden in Euro und Cent ganz explizit erkennbar ist. Die Höhe der Vergütung wird dagegen zwischen Vermittler und Kunde festgelegt. Alle der PrismaLife bekannten Regelungen weisen diese sehr transparent aus."

Darüber hinaus ist laut PrismaLife die AFA nicht „die Vertriebsagentur der PrismaLife". Vielmehr handelt es um einen Mehrfachagenten als einen von vielen Vertriebspartnern mit einem Angebot von Finanz- und Versicherungslösungen mehrerer renommierter Gesellschaften.

Die Produkte der PrismaLife lassen eine variable Vergütung zu: Der Vermittler legt die Höhe der Abschluss- und Betreuungskosten selbst fest. Das Produkt kann als klassischer Provisionstarif oder als echter Honorartarif ohne Provision abgeschlossen werden. In diesem Fall trifft jeder Vermittler mit seinem Kunden eine separate Honorarvereinbarung, deren Inhalt und Höhe nicht von der PrismaLife beeinflusst ist, und die direkt vom Kunden an den Vermittler beglichen wird.

Die Zahlungsverpflichtung aus der separaten Kostenvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Regelung der PrismaLife. Diese Zahlungsverpflichtung geht der Kunde als rechtlich selbstständige Vereinbarung mit dem Vermittler ein, außerhalb der Einflusssphäre der PrismaLife.

Bild: © alphaspirit / fotolia.com

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