Sparkasse verurteilt: nicht ordnungsgemäße Aufklärung
Die Frankfurter Sparkasse hat einen Anleger nicht ausreichend über Provisionen aufgeklärt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
Der Kläger beteiligte sich an dem HSC Optivita X UK, welchen er im Jahr 2008 in Höhe von 20.000,00 € zzgl. Agio erwarb. Der geschlossene Fonds investiert in gebrauchte britische Lebensversicherungen. Ein relativ hoher Anteil wird dabei in Aktien angelegt, wodurch die Rentabilität in großem Umfang von den Finanzmärkten und deren Entwicklung abhängt. Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU haben sich nun die sowieso schon hohen Verlustrisiken der Anleger weiter erhöht.
Der Kläger sah die Beratung der Frankfurter Sparkasse als fehlerhaft an, weil er nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen sowie bestehende Risiken und Nachteile, insbesondere hinsichtlich des bestehenden Verlustrisikos, der eingeschränkten Veräußerbarkeit, Haftungsrisiken sowie Verflechtungen aufgeklärt wurde. Das Landgericht Frankfurt am Main gab daraufhin der Klage statt, wogegen die Sparkasse Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte das Urteil des Landesgerichts: Aufgrund der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck vom Kläger und dem Berater geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde.
Urteil vom 15. Februar 2018 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 10 U 154/16)
Bild: © alfexe / fotolia.com
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