Falschangaben beim Tachostand heißt Geld zurück

Veröffentlichung: 06.10.2017, 06:10 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf kann der Verkäufer keinesfalls die gesamte Historie des Autos kennen. Wenn der Verkäufer beim Verkauf den Tachostand „zusichert“, muss er den Wagen zurücknehmen, falls seine Angaben falsch waren.

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Das Oberlandesgericht Oldenburg fällte in diesem Zusammenhang ein Urteil zu folgendem Fall:

Ein Käufer investierte im Rahmen eines Privatverkaufs 8.000 Euro in einen gebrauchten Mercedes. Nach dem Kauf reklamierte er den Tachostand, wollte das Auto zurückgeben und forderte sein Geld zurück. Sein Argument lautete, dass der Tachostand, der im Vertrag unter „Zusicherungen des Verkäufers“ mit 160.000 km angegeben war, falsch sei. Nachdem der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, klagte der Käufer mit Erfolg.

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständiger fand heraus, dass der Wagen schon Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Der Verkauf mit einem Tachostand von 160.000 km war jedoch erst im September 2015 erfolgt. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens und das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Der Verkäufer hatte den Wagen selbst gebraucht gekauft, trotzdem kann er sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand nur "laut Tacho" angegeben hatte. Auch die Tatsache, dass er selbst keine Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung hatte, war nicht ausschlaggebend.

Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten könne zwar auch der Käufer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Wenn jedoch, wie in dem beschriebenen Fall, der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig einträgt, übernimmt er damit ausdrücklich eine Garantie, die für ihn mit den jeweiligen Konsequenzen verbindlich ist. Insofern muss der Verkäufer den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen.

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2017 (AZ: 1 U 65/16).

Bild: © Gerhard Seybert / fotolia.com

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