Pay-by-Call: Eltern haften nicht für ihre Kinder
Nach einer Vorschrift aus dem Telekommunikationsgesetz haftet der Inhaber eines Telefonanschlusses für die Kosten der darüber getätigten Anrufe. Es sei denn, er kann den Nachweis erbringen, dass er für diese nicht verantwortlich ist.
Problematisch ist es jedoch, wenn bei sogenannten Mehrwertdienste-Telefonnummern, bei denen der Kunde – zusätzlich zur Telefongebühr – auch noch die Kosten anderer Dienstleistungen über die Telefonrechnung bezahlt.
Zum Geschehen/Fall
Der 13-jährige Sohn der Klägerin hatte an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teilgenommen. Nach einiger Zeit konnte das Spiel aber nur fortgesetzt werden, wenn mithilfe sogenannter Credits weitere Funktionen dazugekauft wurden. Die Credits waren nicht kostenfrei und mussten bezahlt werden. Dafür wurde ein Pay-by-Call-Verfahren angeboten, bei dem der Anrufer eine 0900er-Nummer wählt.
Alleine für den Telefonanruf wurde dem Sohn der Klägerin von dem Spieleunternehmen über den Telefonanbieter eine feste Gebühr berechnet. Bei der Vorgehensweise bekommen Anrufer durch eine Telefonansage einen Code, der die erworbenen Leistungen freischaltet. Der 13-Jährige hatte über den Festnetzanschluss seiner Mutter 21-mal angerufen und eine Rechnung von rund 1.250 Euro generiert. Die Mutter weigerte sich zu zahlen. Das Unternehmen verklagte sie.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab und begründete dies darin, dass die Vorschrift aus dem Telekommunikationsgesetz, auf die der Kläger Bezug nahm, nicht einschlägig ist. Im beklagten Fall handle es sich nicht um eine Telefongebühr, sondern um eine Zahlungsdienstleistung. Auch die Tatsache, dass der Anrufer dies über eine Premiumdienstnummer veranlasst hat und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgt, ändere daran nichts.
Die spezielleren Regelungen über Zahlungsdienste gingen dem Telekommunikationsgesetz vor. Zudem habe es sich nicht um einen autorisierten Zahlungsdienst gehandelt. Die Mutter hatte außerdem von den Anrufen des Sohnes keine Kenntnis gehabt und dafür auch keine Erlaubnis erteilt. Nach dem BGB gelte diesbezüglich, dass der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf die Zahlung habe. Wurde diese bereits vorgenommen, besteht ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung.
BGH, Urteil vom 6. April 2017, Az. III ZR 368/16
Bild: © highwaystarz / fotolia.com
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