Keine Rentenpflicht bei den Genossen

Veröffentlichung: 14.07.2016, 14:07 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Das Thema Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler erhält neue Brisanz durch den Vorstoß der Union, die Medienberichten zufolge eine „Zwangsvorsorge für Selbständige“ fordert. Denn die mangelnde Vorsorge vieler Selbstständiger bereitet zunehmend Sorgen - die Hälfte derjenigen, die im Alter auf Grundsicherung angewiesen seien, hätten keinerlei Rentenansprüche, so ein CDU-Arbeitsexperte gegenüber der BILD-Zeitung.

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Dass Versicherungsmakler keinerlei Altersvorsorge betreiben, kann man sich eigentlich nicht vorstellen. Und doch sollen sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, jedenfalls, wenn gewisse Kriterien auf sie zutreffen. Auch die VEMA eG nimmt jetzt auf Nachfrage der Redaktion zur Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler Stellung:

'Das Urteil fügt sich leider in eine immer restriktivere Rechtsprechung zur Sozial- bzw. Rentenversicherungsfreiheit ein. Aus Sicht der Sozialversicherung ist das Urteil aber schlüssig hergeleitet und begründet.

Die Entscheidung betraf einen Makler, der seine Abschlüsse zu mehr als 5/6 über einen Maklerpool abwickelte. Von dort kam auch der Zufluss des Geldes. In den Versicherungspolicen wurde der Pool und nicht der Makler als Vermittler genannt. Der Makler verfügte nicht über eigene Direktanbindungen zu den Gesellschaften.

Für die bei der Maklergenossenschaft VEMA angeschlossenen Maklerbetriebe bedeutet das Urteil keine Gefahr. Die Geschäftsbeziehung zwischen Versicherer und Makler bleibt für VEMA-Partner auch weiterhin direkt bestehen.

Die VEMA als große „Einkaufsgenossenschaft“ verhandelt zum Beispiel mit den einzelnen Versicherungsgesellschaften für ihre Partner innovative Deckungskonzepte, die unter anderem den Pflege- und Betreuungsaufwand sowie das Haftungsrisiko des Maklers minimieren. Doch auch bei der Bedienung dieser innovativen Deckungskonzepte fließt die Courtage vom Versicherer nach wie vor über die eigene Direktanbindung des Maklers. Die VEMA ist kein Pool und auch kein Franchise-System.

Auch wenn das Urteil keine Bedeutung für die Beziehung der Makler zur VEMA eG hat, sollten sich Makler dennoch mit der Rentenversicherungspflicht beschäftigen. Setzt der einzelne Maklerbetrieb Untervermittler (Handelsvertreter) ein, sollte die restriktive Sicht der Sozialversicherungsträger zunehmend beachtet werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.'

Weitere Beiträge zum Thema:

https://www.experten.de/2016/07/06/makler-mit-poolanbindung-pflicht-zur-rentenversicherung/

https://www.experten.de/2016/07/06/was-makler-ueber-die-gesetzliche-rentenversicherung-wissen-sollten/

https://www.experten.de/2016/07/06/pool-positionen-zur-gesetzlichen-rentenversicherung/

https://www.experten.de/2016/07/06/afw-rentenpflicht-fuer-poolmakler-unsinn/

Bild: © Jakub Jirsák / fotolia.com

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