Die Sozialversicherungspflicht von Lehrenden, etwa an Volkshochschulen, bleibt komplex und stark vom Einzelfall abhängig. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Lehrkräfte und Dozenten, insbesondere an Volkshochschulen, stehen regelmäßig vor der Frage, ob sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst klargestellt, dass keine allgemeingültige Regel existiert, wonach lehrende Tätigkeiten stets als selbstständig zu betrachten seien (Az. B 12 BA 3/23 R). Stattdessen ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung vom Einzelfall abhängig.
Entscheidend sind Faktoren wie die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Im konkreten Fall war ein Student, der an einer Volkshochschule Unterricht erteilte, zwischen 2017 und 2018 sozialversicherungspflichtig beschäftigt, obwohl er seine Unterrichtseinheiten weitgehend selbstständig gestaltete.
Relevanz für Vermittler: Zielgruppe Lehrer und Dozenten
Für Versicherungsvermittler ergeben sich aus dem Urteil wichtige Ansatzpunkte bei der Beratung von Lehrkräften:
- Klärung des Status: Ob eine Lehrkraft angestellt oder selbstständig tätig ist, wirkt sich direkt auf die Versicherungspflichten und die Beitragsverteilung aus. Im Fall der Beschäftigung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge, während Selbstständige diese allein tragen müssen.
- Risikoberatung: Selbstständige Lehrer und Dozenten sind oft rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine Angestellten beschäftigen. Vermittler sollten auf Absicherungslücken hinweisen, die durch die alleinige Beitragslast oder unklare Vertragsverhältnisse entstehen können.
- Rückforderungen berücksichtigen: Rückwirkende Beitragsforderungen aufgrund fehlerhafter Einstufungen können erhebliche finanzielle Belastungen für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber darstellen.
Rechtsgrundlage und Handlungsspielraum
Laut § 7 SGB IV gelten Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsabhängigkeit als zentrale Indikatoren für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Selbstständige Lehrer, die keine angestellten Mitarbeiter beschäftigen, unterliegen hingegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI.