BVK gegen Check24: beide Seiten geben sich als Sieger
Das Urteil des Landgerichts München im Prozess gegen Check24 stärkt nach Ansicht des Bundesverbandes der Versicherungskaufleute (BVK) die Verbraucherrechte beim Kauf von Versicherungen über das Internet, da die Funktion als Makler und die Erwirtschaftung von Provisionen gleich ersichtlich sein muss. Check24 dagegen ist der Ansicht, dass das LG München das Geschäftsmodell prinzipiell bestätigt und somit die Hauptangriffspunkte des BVK weitgehend entkräftet hat.
Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher
Versicherungskaufleute e.V. (BVK)„Dass Check24 den Verbraucher beim Erstkontakt deutlich über seine Maklerfunktion informieren muss, ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz nach der Urteilsverkündung.
Das LG München stellte klar, dass das Internetportal Check24 künftig den Verbrauchern beim ersten Geschäftskontakt die Maklereigenschaft eindeutig mitteilen müsse. Außerdem hätten auch Internetportale wie Check24 Beratungspflichten zu erfüllen. Ein Verbraucher müsse auch bei einem Online-Kauf einer Versicherung ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt werden, hieß es bei der Urteilsverkündung.
„Wir als BVK sind der Ansicht, dass alle Vertriebswege gleich behandelt werden sollten, schließlich geht es um das Wohl der Verbraucher. Auch das Gesetz unterscheidet bei Beratungspflichten nicht zwischen Online- und Offline-Versicherungsvermittlern. Das Gericht bestätigte auch, dass Check24 seine Beratungspflichten verletzt.“
Check24 hingegen findet, dass das Gericht anerkannt habe, dass Check24 seinen Kunden sowohl eine objektive Marktbetrachtung als Beratungsgrundlage als auch gesetzeskonforme Befragung und Beratung bietet.
„Mit dem heutigen Urteil sind wir zufrieden“, sagt Christoph Röttele, Check24-Geschäftsführer und Sprecher der Geschäftsführung.
Das Gericht habe sowohl den Zeitpunkt als auch den Inhalt der Kommunikation der Makler-Statusinformation („Erstinformation“) von Check24 nicht beanstandet, so das Unternehmen. Es habe nur Nachbesserungsbedarf bei der Präsentation der sogenannten Erstinformation erkannt und dass sich lediglich beim Hausrat-, Privathaftpflicht- und Kfz-Versicherungsvergleich hinsichtlich der Formulierung bzw. Darstellung einzelner Fragen ein geringer Anpassungsbedarf ergeben würde.
Bild: © IckeT / fotolia.com © BVK
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