BVV: 24 Prozent weniger

Veröffentlichung: 20.06.2016, 04:06 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Die BVV Pensionskasse ist die Versorgungseinrichtung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei vielen Banken und sonstigen Unternehmen der Finanzwelt. Die BVV wird jetzt am 24. Juni 2016 in der Mitgliederversammlung entscheiden, ob für die bereits laufenden Pensionskassenverträge (Abschlussdatum vor dem 31.12.2004; Verträge mit einem Rechnungszins von 4 Prozent) die erteilten Zusagen auf bis zu 24 Prozent abgesenkt werden. Oliver Velleman, Berater für bAV und Geschäftsführer der A.S. Assekuranz Service GmbH, gibt Antworten auf die Wichtigsten Fragen.

(PDF)
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Wird der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. der Neuen Leben Pensionskasse folgen und den bereits erteilten Rechnungszins absenken?

Grundsätzlich besteht zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und dem Versorgungsträger (BVV) eine schriftliche vertragliche Vereinbarung, die auf der Satzung und den hinterlegten Versicherungsbedingungen des BVV aufgebaut sind. Selbstverständlich wird hier auf eine mögliche Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die ebenfalls von der Aufsichtsbehörde (BaFin) genehmigt und von der Mitgliedschaftsversammlung abgestimmt werden muss, verwiesen.

Stimmt die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit zu, werden die erteilten Versorgungsleistungen auf den aktuellen Rechnungszins reduziert! Was hat das für Folgen und wer ist davon betroffen?

Die erteilten Versorgungsleistungen werden reduziert (geringere Rentenleistungen, geringere Kapitalabfindungen, geringere BU-Renten). Mit dem gleichen Beitragsaufwand werden zukünftig geringere Versorgungsleistungen erworben.

Das bedeutet im Einzelnen für die Arbeitnehmer:

  • Der Arbeitnehmer erhält eine geringere Versorgung.
  • Der Arbeitnehmer müsste einen höheren Beitrag aufwenden für die erteilen Leistungen.
  • Der Arbeitnehmer erhält bei der Abfindung einen geringeren Kapitalbetrag.

Arbeitgeber:

  • Der Arbeitgeber hat die Versorgungszusage erteilt und muss diese erfüllen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
  • Der Arbeitgeber hat eine Nachschusspflicht.
  • Der Arbeitgeber kann jetzt bereits Schadensrückstellungen für die erteilten Versorgungsleistungen aus der BVV Pensionskasse bilden, die er bei Leistungsbezug seinen Arbeitnehmern und Versorgungsberechtigen bezahlen muss.

Ist der Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersversorgung über die Pensionskasse (BVV, Neue Leben, Pensionskasse der freien Wirtschaft) benachteiligt?

Nein, da der Arbeitgeber immer für die erteilten Leistungen einstehen muss (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Da bei dem BVV hauptsächlich Banken als Mitglieder geführt werden, sitzen diese an der Geldquelle und die Mitarbeiter brauchen sich wohl keine Gedanken um den Verlust ihre betriebliche Altersversorgung machen.

Kontakt:
Oliver Velleman
TÜV-SÜD zertifizierter Berater für die betriebliche Altersversorgung
A.S. Assekuranz Service GmbH
Ludwig-Thoma-Str. 11a
www.bavprofis.de

Bild: © Normad_Soul / fotolia.com

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