Änderungen im Arbeits-und Sozialrecht 2016

Veröffentlichung: 08.01.2016, 10:01 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Mit dem 1. Januar 2016 sind für Arbeitnehmer wieder wichtige arbeits- und sozialrechtlich relevante Neuregelungen in Kraft getreten. Darauf weist der Berufsverband Die Führungskräfte (DFK) hin.

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So ändern sich etwa die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige einkommensabhängige Höchstgrenzen für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Dies betrifft die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das über den Beitragsbemessungsgrenzen liegende Einkommen ist dann beitragsfrei.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt monatlich auf 6.200 Euro (West) und 5.400 Euro (Ost). Die Jahresgrenzen liegen nun bei 74.400 Euro (West) und 64.800 Euro (Ost). Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden die Beitragsbemessungsgrenzen bei monatlich 7.650 Euro (West) und 6.650 Euro (Ost) festgelegt. Die Jahresgrenzen betragen hier 91.800 Euro (West) und 79.800 Euro (Ost).

Auswirkungen auf Betriebsrente

Dieser Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze kann sich auch auf die spätere Betriebsrente auswirken. So gibt es Betriebsrentensysteme, bei denen sich das Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stärker auf die Höhe der Betriebsrente auswirkt als das Gehalt unterhalb dieser Grenze. Steigt nun die Beitragsbemessungsgrenze an, reduziert das automatisch die zu erwartende betriebliche Altersversorgung, es sei denn dieser Berechnungseffekt wird durch eine Anhebung des Gehalts zumindest ausgeglichen. Gibt es aber beim Gehalt keine Anhebung, entwertet das Zusammenspiel von steigender Beitragsbemessungsgrenze und ausbleibender Gehaltsentwicklung auf Dauer die Betriebsrente, warnt der DFK.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab dem 1.1.2016 bundeseinheitlich bei monatlich 4.237,50 EUR und 50.850 EUR im Jahr. Unverändert bleibt dagegen der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Änderungen beim Kindergeld

Das Kindergeld erhöht sich in 2016 um lediglich 2 EUR pro Kind und beträgt dann monatlich je 190 EUR für das erste und zweite Kind, 196 EUR für das dritte Kind und 221 EUR für das vierte Kind. Neu ist ab Jahresbeginn beim Kindergeldbezug zu beachten, dass Kindergeldberechtigte und Kinder sich gegenüber der Familienkasse mit ihrer jeweiligen Steueridentifikationsnummer identifizieren müssen.

Einheitliche AU-Bescheinigung

Bei Krankengeldbezug entfällt ab dem 1.1.2016 der sogenannte „Krankengeldauszahlschein“. Dann hat der Arzt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche weiter mit dem sogenannte „gelben Schein“, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, zu dokumentieren. Hierfür gibt es nun ein einheitliches, geändertes Formular. Der gesetzlich Versicherte sollte die AU-Bescheinigung sofort seiner Krankenkasse vorlegen, die daraufhin das Krankengeld auszahlt. Zudem hat der Arbeitnehmer die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber diesem auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen regelmäßig weiter vorzulegen, andernfalls drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz trifft jeden Arbeitnehmer eine sog. arbeitsvertragliche Nebenpflicht, gegenüber dem Arbeitgeber die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und auch lückenlos nachzuweisen.

Bild: © davis / fotolia.com

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