Paket beim Nachbarn oder im Hausflur

Egal ob selbstgebackene Kekse von der Oma oder die Bestellung beim Online-Händler. In der Vorweihnachtszeit boomt der Paketversand. Und häufig werden Paketsendungen einfach beim Nachbarn abgegeben, wenn man selbst nicht zu Hause ist. Doch ist das überhaupt erlaubt und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn der Nachbar die Sendung (aus Versehen) beschädigt oder sie verloren geht?

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Die meisten Paketzustelldienste behalten sich in ihren AGBs vor, die Sendungen auch beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Diese Klauseln sind jedoch zum Teil unwirksam, wie das OLG Köln in einer Entscheidung festgestellt hat (Az.: 6 U 165/10). Dabei wurde die Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstes als unzulässig erachtet, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht. Auch wurde die Bezeichnung „Nachbar“ als zu unbestimmt moniert. Trotzdem werden seit dieser Entscheidung zum Teil diese AGBs weiter verwendet. Zudem ist es für den Empfänger problematisch, gegen diese Klauseln anzugehen, da regelmäßig zwischen dem Absender und dem Paketzustelldienst ein Vertrag zustande kommt.

Praxistipp:

Wenn Sie nicht möchten, dass der Nachbar die Sendung empfangen darf, so bitten Sie den Absender, dies darauf zu vermerken oder lassen Sie sie an eine Packstation senden, wo Sie sie abholen können. Einige Zusteller bieten auch die Möglichkeit, vorab für zukünftige Zustellungen einen empfangsberechtigten Nachbarn zu benennen. Bestellungen im Internet kann man meist schon im Online-Shop – z.B. im Kommentarfeld auf der Bestellseite – gegen die Abgabe beim Nachbarn schützen.

Wer muss Ersatz leisten, wenn etwas beschädigt wird oder verloren geht?

Ist die Paketsendung beim Nachbarn beschädigt worden oder verloren gegangen, so kann hier unter Umständen der Nachbar haftbar gemacht werden. Wenn dem Nachbarn beispielsweise das Paket herunterfällt, kann dessen Haftpflichtversicherung einspringen. Solange die Sendung den eigentlichen Empfänger nicht erreicht hat, muss dieser beim Verlust oder der Beschädigung der Ware auch nicht zahlen. Er kann zwar vom Absender keine Neulieferung der Ware fordern, dafür aber eine Rückerstattung des Kaufpreises. Sollte es sich um eine besonders wertvolle Sendung handeln, sollten Sie einen „versicherten Versand“ in Auftrag geben. Hierbei haftet der Paketzusteller bis zu einem bestimmten Betrag (meist bis 500 Euro).
Darf das Paket in der Garage oder vor der Haustür abgelegt werden?
Es gibt so genannte Garagenverträge. Bei diesen vereinbart der Zusteller mit dem Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf – etwa eine Garage. Eine generelle Erlaubnis, die Sendung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den AGB der Zusteller und ist somit nicht erlaubt! Macht es sich der Paketbote trotzdem so bequem, und verschwindet eine Bestellung, ist der Händler der Ansprechpartner. Der Händler muss dann den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person das Paket entwendet hat, das der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat.

Bild: © Photographee.eu / fotolia.com

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