Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben. In dem konkreten Fall vertrat ein Rechtsanwalt in Neuss ein Ehepaar in drei gerichtlichen Verfahren. 2008 wechselte der Anwalt in eine Kanzlei nach Krefeld.
Seine Mandanten bezahlten die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen und beauftragten einen anderen Rechtsanwalt in Neuss mit der weiteren Verfolgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Dieser forderte den angeschuldigten Anwalt von Juni 2008 bis September 2012 vergeblich auf, ihm die Mandanten-Handakten zur Weiterführung des Mandats herauszugeben. Nach der - nunmehr geänderten - Rechtsprechung bejaht der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen neben der zivilrechtlichen jetzt auch eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten.
Er hat deswegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner berufsrechtlichen Pflichten mit einem Verweis belegt und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verurteilt. Das anlasslose Zurückhalten von Handakten stelle ein gravierendes Fehlverhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts dar. Werde das Mandat - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig beendet und verfolge der Mandant seine Rechtsangelegenheiten mit einem anderen Rechtsanwalt weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er die seinem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Unterlagen zurückerhalte. (AGH NRW, Az.: 1 AGH 1/15).
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