Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Freizeitaktivitäten im Rahmen einer Führungskräftetagung nicht gesetzlich unfallversichert sind.
Ein 49-jähriger leitender Angestellter stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann aus dem Landkreis Offenbach, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen. Da die Tagung nur einem kleinen Kreis der insgesamt 280 Beschäftigten offen gestanden habe, bestehe auch unter dem Aspekte der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz.
Das LSG Darmstadt folgte wie auch das Gericht erster Instanz der Argumentation der Berufsgenossenschaft.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat das Skifahren in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten gestanden. Vielmehr habe dies im Rahmen des vom Tagesordnungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Der maßgebliche Vormittag habe zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend seien auch nur neun der insgesamt 18 Tagungsteilnehmer Alpin-Ski gefahren. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da die Teilnahme nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
© Arnaud / fotolia.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
Fahrt zur Tankstelle zählt nicht als Arbeitsweg
Arbeiten, wo andere Urlaub machen
Homeoffice: Trinken holen ist kein Arbeitsunfall
Gewalt im Job: Beschäftigte im Nahverkehr besonders betroffen
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Karlsruhe kippt Triage-Regelung
Schenkungsteuer: Steuerbefreiung bei Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR zulässig
BGH stärkt Versicherte: Unklare Klauseln in Verkehrsrechtsschutz gelten zu Lasten des Versicherers
BGH: Staat haftet für mögliche Impfschäden – nicht die Ärztin
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.













