Hubschrauberrettung nach Spaltensturz: Gericht verhandelt über 10.000 Euro Bergungskosten
Ein Verfahren vor dem Landgericht München II könnte Signalwirkung für die Erstattung von Bergungskosten durch private Krankenversicherungen haben. Wie merkur.de berichtet, streiten ein heute 24-jähriger Bergsteiger und seine private Krankenversicherung darüber, ob die Kosten einer Hubschrauberrettung in Höhe von rund 10.000 Euro vollständig übernommen werden müssen. Auch das Bergsportmagazin ALPIN berichtet über den Fall.
Unfall auf der Höllentalroute zur Zugspitze
Der Unfall ereignete sich im Oktober 2023 auf der Höllentalroute, einem der anspruchsvollsten Anstiege auf die Zugspitze. Nach mehreren Stunden Aufstieg brach der damals 24-jährige Soldat seine Tour wegen starker Erschöpfung ab. Beim Abstieg verlor er am Höllentalferner das Gleichgewicht, rutschte ab und stürzte in eine Gletscherspalte.
Ein anderer Bergsteiger setzte den Notruf ab und eilte zur Unfallstelle. Dem Verunglückten gelang es nach eigenen Angaben mithilfe seines Eispickels, sich selbst aus der Spalte zu befreien. Er zog sich Prellungen sowie Schnitt- und Schürfwunden zu, konnte den Gefahrenbereich jedoch nicht mehr aus eigener Kraft verlassen.
Da die bayerischen Rettungshubschrauber zu diesem Zeitpunkt bereits im Einsatz waren, übernahm die österreichische Flugrettung ARA die Bergung. Nach dem Transport ins Tal wurde der Bergsteiger ärztlich untersucht und anschließend als transportfähig eingestuft. Er konnte mit seinem eigenen Fahrzeug ins Krankenhaus fahren.
Streitpunkt ist die medizinische Notwendigkeit
Im Anschluss stellte die Flugrettung rund 10.000 Euro für den Einsatz in Rechnung. Der Bergsteiger reichte die Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Diese übernahm zunächst einen Teil der Kosten, forderte den Betrag später jedoch zurück. Nach Auffassung des Versicherers sei der Hubschraubertransport angesichts der vergleichsweise leichten Verletzungen nicht medizinisch notwendig gewesen.
Der Versicherte widersprach dieser Einschätzung. In der Folge verklagte die private Krankenversicherung ihren eigenen Versicherungsnehmer auf Rückzahlung der bereits geleisteten Summe. Der Rechtsstreit wird nun vor dem Landgericht München II geführt.
Sachverständiger bewertet Hubschraubertransport als gerechtfertigt
Während der Verhandlung wurden Mitglieder der Hubschrauberbesatzung sowie ein medizinischer Sachverständiger angehört. Ein Flugretter erklärte, dass es aus Sicherheitsgründen keine Option sei, eine nicht mehr gehfähige Person am Höllentalferner bis zum nächsten Morgen im alpinen Gelände zurückzulassen. Die Bergung per Hubschrauber gehöre in einer solchen Situation zum üblichen Vorgehen.
Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Transport medizinisch indiziert gewesen sei. Das Urteil soll Ende August verkündet werden.
Relevanz für Versicherungsvermittler
Der Fall verdeutlicht, dass bei der Regulierung von Bergrettungskosten die Schwere der Verletzungen allein nicht ausschlaggebend sein muss. Ebenso können die konkrete Gefahrenlage, die Erreichbarkeit der Unfallstelle und die Frage, ob eine verletzte Person den Gefahrenbereich eigenständig verlassen kann, für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Hubschraubertransports von Bedeutung sein.
Für Versicherungsmakler unterstreicht der Rechtsstreit die Bedeutung einer sorgfältigen Beratung zum Versicherungsschutz bei Bergsportaktivitäten. Während medizinisch notwendige Leistungen grundsätzlich über die Krankenversicherung abgesichert sein können, gelten für Such-, Bergungs- und Rettungskosten häufig besondere tarifliche Regelungen. Auch Unfallversicherungen oder spezielle Bergungskostenbausteine können je nach Vertragsgestaltung Leistungen vorsehen.
Sollte das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen bestätigen, dürfte das Urteil auch über den Einzelfall hinaus Beachtung finden. Es könnte Hinweise darauf geben, wie die medizinische Notwendigkeit eines Hubschraubertransports im alpinen Gelände künftig versicherungsrechtlich bewertet wird.
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