BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung

Veröffentlichung: 11.08.2025, 16:08 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Betroffen sind insbesondere Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG sowie Gesellschaften nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG.

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Mit dem Urteil bestätigt das BVerfG die seit über 20 Jahren bestehende Systematik der Mindestgewinnbesteuerung.Mit dem Urteil bestätigt das BVerfG die seit über 20 Jahren bestehende Systematik der Mindestgewinnbesteuerung.DALL E prompt by experten

Im Kern stand zur Prüfung, ob die gesetzlich begrenzte Nutzung von Verlustvorträgen – über den sogenannten Sockelbetrag von 1 Mio. Euro hinaus nur zu 60 % des darüber hinausgehenden Gewinns – mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Anlass war ein vom Bundesfinanzhof vorgelegter Fall, in dem ein bilanzsteuerrechtlicher „Umkehreffekt“ zu hohen Verlustvorträgen führte, die infolge einer Insolvenz nicht mehr vollständig genutzt werden konnten.

Kernaussagen des Beschlusses

  • Keine Verletzung des Gleichheitssatzes: Die Differenzierung zwischen Steuerpflichtigen anhand der Gewinnhöhe sei sachlich gerechtfertigt. Die Regelung diene dem legitimen Ziel einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung, um Staatseinnahmen zu verstetigen.
  • Typisierende Regelung zulässig: Der Gesetzgeber dürfe bei „ewig lebensfähigen“ juristischen Personen unterstellen, dass Verluste über die Zeit abgebaut werden können. Härtefälle wie der endgültige Wegfall von Verlustvorträgen seien zwar möglich, aber nicht in einem Umfang, der eine Sonderregelung zwingend mache.
  • Keine Eigentumsverletzung: Verlustvorträge stellen keinen verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsbestand dar, der hier verletzt worden wäre.

Hintergrund zur Mindestgewinnbesteuerung

Seit 2004 gilt für Körperschaft- und Gewerbesteuer:

  • Verluste können unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden.
  • Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro erfolgt der Abzug vollständig.
  • Für den darüber hinausgehenden Gewinn ist der Verlustabzug auf 60 % begrenzt.
    Diese „Vortragstechnik“ soll verhindern, dass Unternehmen über längere Zeiträume keine Steuern zahlen, und zugleich das Steueraufkommen verstetigen.

Bedeutung der Entscheidung

Mit dem Urteil bestätigt das BVerfG die seit über 20 Jahren bestehende Systematik der Mindestgewinnbesteuerung. Es stärkt damit den fiskalischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auch in Konstellationen, in denen steuerliche Verlustnutzung aufgrund wirtschaftlicher Ereignisse – etwa einer Insolvenz – faktisch unmöglich wird. Für Unternehmen bedeutet dies, dass der Wegfall von Verlustvorträgen in atypischen Fällen weiterhin als Teil des allgemeinen Unternehmerrisikos gilt.


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