Urlaubsanspruch beim Minijob – Was Arbeitgeber wissen müssen

Veröffentlichung: 23.07.2025, 12:07 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Geringfügig Beschäftigte haben – entgegen weitverbreiteter Irrtümer – denselben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub wie andere Arbeitnehmer. Das bestätigt die Minijob-Zentrale ausdrücklich: Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt uneingeschränkt auch für Minijobber. Entscheidend für die Urlaubsdauer ist nicht die Wochenarbeitszeit, sondern die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche.

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Gesetzliche Grundlage: § 3 BUrlG

Nach § 3 Absatz 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Dabei gilt gemäß Absatz 2 auch der Samstag als Werktag. Für Beschäftigte mit einer abweichenden Anzahl an Arbeitstagen pro Woche wird der Urlaub entsprechend anteilig berechnet.

Beispiel:

Bei einer 5-Tage-Woche ergibt sich:

5 ÷ 6 × 24 = 20 Urlaubstage

Diese Rechenformel ist auch bei Minijobbern anzuwenden. Entscheidend ist die Anzahl der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitstage, nicht die Anzahl der Wochenstunden.

Urlaubsberechnung im Minijob: So funktioniert’s

Auch bei Minijobbern richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Formel:

Arbeitstage pro Woche ÷ 6 × 24

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche:

3 ÷ 6 × 24 = 12 Urlaubstage

Wichtig: Der Arbeitsvertrag sollte eindeutig regeln, an welchen Wochentagen der Minijobber regelmäßig eingesetzt wird. Nur so lässt sich der Urlaubsanspruch rechtssicher und nachvollziehbar berechnen.

Gleichbehandlung: Vertraglicher Mehrurlaub gilt auch für Minijobber

Erhalten andere Beschäftigte im Unternehmen mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub, muss dieser auch auf Minijobber anteilig angewendet werden. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG, § 75 BetrVG) untersagt eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Beispiel:

Alle Vollzeitkräfte im Betrieb erhalten 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche.

Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche, daraus ergibt sich folgende Berechnung:

3 ÷ 5 × 30= 18 Urlaubstage

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch dem Minijobber 18 Tage bezahlten Urlaub zu gewähren. Eine Schlechterstellung wäre rechtswidrig und könnte zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Rechtssicher handeln – Klarheit im Vertrag schaffen

Der Urlaubsanspruch bei Minijobbern ist gesetzlich klar geregelt und darf nicht unterschätzt werden. Arbeitgeber sind gut beraten, Vertragsgestaltung und tatsächliche Einsatzpraxis sauber abzustimmen. Unklare Regelungen, fehlerhafte Berechnungen oder Ungleichbehandlungen können schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Wer die Urlaubsansprüche korrekt ermittelt und dokumentiert, sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit – sowohl für sich als auch für seine Beschäftigten.

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