Urlaubspflicht mit Nebenwirkungen
Sommerzeit bedeutet Urlaubszeit – und damit für Arbeitgeber inzwischen auch: erhöhte rechtliche und finanzielle Sorgfaltspflichten. Die Fachanwälte Joachim Zobel und Aribert Panzer von Schultze & Braun machen deutlich: Die gesetzliche Pflicht zur Urlaubserinnerung kann Unternehmen teuer zu stehen kommen – wenn sie nicht korrekt umgesetzt wird.
„Ein Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer formal und rechtzeitig daran erinnern, dass sie noch Urlaubstage haben – sonst verfallen oder verjähren diese nicht“, so Panzer. Diese Mitwirkungsobliegenheit ist seit Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von Ende 2022 und Anfang 2023 bindend – und sorgt in der Praxis für Unsicherheit. „Es ist schlichtweg unklar, was 'formal und rechtzeitig' konkret bedeutet.“
Ohne nachweisliche Erinnerung bleiben Urlaubsansprüche bestehen – samt bilanzieller Rückstellungen. Diese Rückstellungen können über Jahre bestehen bleiben und bei Auflösung die Steuerlast des Unternehmens erhöhen. „Arbeitgeber müssen das Thema Urlaub regelmäßig – etwa quartalsweise – ansprechen und die Hinweise dokumentieren“, rät Zobel.
Auch langzeitkranke Beschäftigte müssen einbezogen werden, etwa für das Jahr, in dem die Krankheit begann. Bestätigungen über den Erhalt und das Verständnis der Hinweise sollten innerhalb einer angemessenen Frist eingeholt werden.
Für noch mehr Verunsicherung sorgt die Unterscheidung zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld bei Privatinsolvenz oder Pfändung: Das Urlaubsgeld bleibt pfändungsfrei – sofern es im üblichen Rahmen liegt. Das Urlaubsentgelt hingegen ist als reguläres Einkommen bis zur aktuellen Pfändungsfreigrenze von 1.555 Euro betroffen.
Klarheit schafft zumindest das BAG-Urteil vom 31. Januar 2023: Die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verjährt nach drei Jahren, ohne dass eine weitere Erinnerung erforderlich ist. Das BAG sieht die Beendigung als „Zäsur“, die die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers beendet. Für laufende Arbeitsverhältnisse bleibt der Hinweis jedoch Pflicht.
„Arbeitgeber müssen beim Thema Urlaub organisatorisch und rechtlich vorausschauend agieren. Die Urlaubsplanung ist keine bloße Formalität mehr – sondern ein bilanziell und rechtlich sensibles Steuerungsthema“, betonen Zobel und Panzer.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Entgelttransparenz ab 2026: EU-Richtlinie stellt Unternehmen vor neue Pflichten
Überstundenabgeltung: Was rechtlich und steuerlich gilt
Arbeitszeiterfassung: Nur drei Viertel der Unternehmen setzen gesetzliche Vorgaben um
Brückentage im Arbeitsrecht: Unterschiede zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
KI, Generation Z, neue Kunden: Warum klassische Teams an ihre Grenzen stoßen
Mitarbeiterführung: Warum Einzel-Lob den Fortschritt bremst
Alle gleich führen? Der größte Fehler in der Transformation
Zurück ins Büro? Warum weniger Homeoffice zum Risiko für Arbeitgeber wird
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.













