PKV-Beiträge steuerlich absetzen: Was anerkannt wird – und was nicht

Der PKV – Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. macht darauf aufmerksam, dass Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Der organisatorische Aufwand für Versicherte ist dabei gering: Versicherungsunternehmen und Finanzverwaltung übernehmen den größten Teil der Ermittlung und Übermittlung. Klärungsbedarf besteht dennoch – insbesondere bei der Abgrenzung zwischen steuerlich relevantem Basisschutz und nicht abzugsfähigen Mehrleistungen.

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PKV-Beiträge als Sonderausgaben: steuerlicher Grundsatz

Beiträge zur privaten Krankenversicherung zählen einkommensteuerlich zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind sowohl die eigenen Beiträge als auch die Beiträge für privatversicherte Familienangehörige.

Maßgeblich ist allerdings nicht der tatsächlich gezahlte Versicherungsbeitrag, sondern ausschließlich der Anteil, der auf eine Krankenversicherung mit Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.

Steuerlich relevant ist nur der Basisschutz

Das Finanzamt erkennt nur Beiträge für eine sogenannte Basiskrankenversicherung an. Leistungen, die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, bleiben steuerlich unberücksichtigt. Dazu zählen unter anderem Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer im Krankenhaus, Heilpraktikerleistungen sowie bestimmte umfangreiche Zahnleistungen.

Anders stellt sich die Situation in der Pflege dar: Der Leistungsumfang der Pflegepflichtversicherung ist in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung identisch. Entsprechend werden die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung vollständig als Sonderausgaben anerkannt.

Wie der abzugsfähige PKV-Beitrag ermittelt wird

Da die meisten Privatversicherten Tarife mit Mehrleistungen abgeschlossen haben, weicht der steuerlich absetzbare Betrag regelmäßig vom tatsächlich gezahlten Beitrag ab. Die Ermittlung dieses abzugsfähigen Anteils müssen Versicherte jedoch nicht selbst vornehmen.

Diese Aufgabe übernehmen die privaten Krankenversicherer. Auf Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) werden tarifliche Mehrleistungen rechnerisch aus dem Gesamtbeitrag herausgelöst.

Die so ermittelten Beträge übermitteln die Versicherungsunternehmen digital über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzverwaltung. Sie stehen den Steuerpflichtigen anschließend automatisch im ELSTER-System in der Anlage Vorsorgeaufwand (Anlage VOR) zur Verfügung.

Steuerliche Besonderheiten: Selbstbehalt, Rückerstattung, Zusatzschutz

Eigenbeteiligungen wie Selbstbehalte müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Sie spielen nur dann eine Rolle, wenn selbst getragene Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollen. Voraussetzung ist, dass die zumutbare Belastung überschritten wird, die – abhängig von Familienstand und Einkommenshöhe – zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte liegt.

Beitragsrückerstattungen reduzieren die absetzbaren Versicherungsbeiträge im Jahr ihrer Auszahlung. Versicherte müssen diese daher in der Steuererklärung angeben.

Sind die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft, können auch Beiträge zu Beitragsentlastungstarifen sowie zu Kranken- und Pflegezusatzversicherungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenzen liegen bei 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte sowie bei 2.800 Euro für Selbstständige. Gerade bei Beamten mit hohem Beihilfesatz oder bei Selbstständigen mit hohen Selbstbehalten bleiben diese Grenzen häufig unausgeschöpft.

Steuerlogik der PKV-Beiträge: Einordnung

Die steuerliche Behandlung von PKV-Beiträgen folgt einer klaren Systematik. Sie ist technisch präzise, aber erklärungsbedürftig. Wer die Struktur kennt, vermeidet Fehler – und nutzt die vorhandenen Spielräume dort, wo sie tatsächlich bestehen.


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