Fondsanleger müssen sich Anfang 2025 auf Abbuchungen zur sogenannten Vorabpauschale einstellen. Diese Steuer auf fiktive Erträge stellt sicher, dass Fondsanleger jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Doch wie wird die Vorabpauschale berechnet, und was bedeutet sie für Anleger?
Ab Anfang 2025 könnten viele Fondsanleger eine Abbuchung mit dem Hinweis „Fondsbesteuerung“ bemerken – die Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale. Wie Bastian Hammer, Leiter Steuern und Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI, erklärt, handelt es sich dabei um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds. Die Vorabpauschale wird bei späterem Verkauf der Fondsanteile verrechnet.
Wie funktioniert die Vorabpauschale?
Für Fonds, die Erträge nicht ausschütten, sondern im Fondsvermögen belassen, unterstellt das Finanzamt fiktive Erträge. Diese Vorabpauschale wird von depotführenden Stellen berechnet. Sie multiplizieren den Rücknahmepreis eines Fonds zu Jahresbeginn mit 70 Prozent eines Basiszinses, der jährlich von der Bundesbank festgelegt wird. Für 2024 liegt dieser Zins bei 2,29 Prozent.
Steuerliche Entlastungen durch Teilfreistellungen
Anleger profitieren bei bestimmten Fonds von steuerlichen Teilfreistellungen, die eine Doppelbesteuerung verhindern sollen. So sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent und bei offenen Immobilienfonds bis zu 80 Prozent.
Anpassungen bei Ausschüttungen und Wertentwicklungen
Hat ein Fonds Teilausschüttungen vorgenommen, werden diese von der Vorabpauschale abgezogen. Zudem wird die Vorabpauschale mit der tatsächlichen Wertentwicklung eines Fonds im Kalenderjahr verglichen. Liegt die Wertentwicklung unter der Vorabpauschale, wird sie entsprechend gekappt.
Wann und wie erfolgt die Steuer?
Die Vorabpauschale gilt steuerlich am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also am 2. Januar 2025. Die Steuer wird nicht aus dem Fondsvermögen entnommen, sondern vom Verrechnungskonto des Anlegers abgebucht.
Keine doppelte Besteuerung
Beim Verkauf von Fondsanteilen wird die Vorabpauschale mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet. Sollte ein Verlust entstehen, erhöht der Abzug der Vorabpauschale den steuerrechtlichen Verlust, der mit anderen Gewinnen verrechnet werden kann.
Für Anleger, deren Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) nicht überschreiten, bleibt die Vorabpauschale steuerfrei. Dennoch sollten sich Fondsanleger frühzeitig über die Auswirkungen dieser Regelung informieren, um unnötige Überraschungen zu vermeiden.
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