Steuerklärung: Das Wichtigste zu Kryptowährungen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Privatanleger zu achten haben. Denn auf Gewinne aus dem Kryptohandel muss Einkommensteuer gezahlt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.

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Mousetrap and bitcoin coin. Cryptocurrency scam or fraud concept.Mousetrap and bitcoin coin. Cryptocurrency scam or fraud concept.Vitalii Vodolazskyi – stock.adobe.com

Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer

Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die Abgeltungssteuer ab. Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.

Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern

Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Ein-Jahres-Frist mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt, sie in andere Kryptowährungen oder in echte Währung umtauscht oder mit den Kryptowährungen einkauft - was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -, der muss seine Gewinne laut BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R 3/22) in der Steuererklärung angeben. Das hat die Finanzverwaltung bereits vor dem BFH-Urteil so gehandhabt, allerdings gab es dazu sowohl Kritik wie auch Klagen. Mit seinem Urteil hat der BFH das Thema abschließend geklärt. Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei Szenarien:

1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei

Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungsteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.

2. Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig

Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gibt allerdings eine Freigrenze, die beim Sparen hilft. Denn private Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Grenze von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Aber Achtung: Die Freigrenze sollte nicht mit dem Freibetrag verwechselt werden. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern. Übrigens: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Das heißt: Wenn ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem Bitcoin-Handel auch beispielsweise Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft hat, muss er alle Gewinne eines Jahres zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die privaten Verkäufe steuerfrei.

Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Das Problem: Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Die Frage ist also, welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss. Die Antwort: Grundsätzlich kommt bei Bitcoin & Co. die Fifo-Methode zum Tragen. Fifo steht für "First in, first out" und bedeutet, dass man beispielsweise die zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein/e Privatanleger/in tätigt, ganz genau zu dokumentieren. So kann sie oder er im Zweifel dem Finanzamt genaue Nachweise liefern.

Verluste können verrechnet werden

Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden - und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften. Und das funktioniert formal gesehen so: Gleich auf der ersten Seite der Steuererklärung muss eine Privatanlegerin mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ein Kreuzchen machen. Dadurch wird für sie vom Finanzamt in einem "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" gesondert festgestellt, ob ein Verlustvortrag möglich ist und auch wie hoch dieser ausfällt. Dieser Verlustfeststellungsbescheid wird bei Ehepaaren getrennt erteilt, und zwar in der Regel zusammen mit dem Steuerbescheid. Die Folge: Das Finanzamt "merkt sich" die Höhe des Verlusts und zieht diesen im kommenden Jahr von den betreffenden Einkünften ab. Vorsorglich sollte zusätzlich ein Eintrag zum Verlust in die Anlage "Sonstiges" erfolgen. Dann kann das zu versteuernde Einkommen im kommenden Jahr gemindert werden.

VLH-Tipp: Gewinne und Verluste saldieren lassen

Das Thema Kryptowährung und Steuern ist hochkomplex, gerade für steuerlich Ungeübte. Deshalb: Wer in Kryptowährung investiert, der sollte sich von seinem Broker oder seinem Finanzinstitut die Gewinne und Verluste, die innerhalb einer Jahresfrist entstanden sind, dokumentieren und saldieren lassen. Mit diesen Nachweisen können Privatanleger die relevanten Summen in ihrer Steuererklärung angeben oder das Ganze einem VLH-Berater bzw. einer VLH-Beraterin übertragen.

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