Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen mit deutlichen Auswirkungen auf Grund- und Kinderfreibetrag sowie Solidaritätszuschlag. Die potenziellen Einsparungen schaffen finanziellen Freiraum, der für private Altersvorsorge ohne Einsatz von Nettoliquidität nutzbar gemacht werden könnte.
Inflationsausgleichsgesetz
Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen. Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 von 10.908 auf 11.604 Euro erhöht. Damit unterliegen Einkommen unterhalb dieser Grenze nicht der Besteuerung. Auch der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 6.384 Euro. Beim Solidaritätszuschlag gibt es ebenfalls Anpassungen. Dieser war bereits 2021 für etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig weggefallen. Für die verbliebenen Zahler steigt die Freigrenze ab Januar 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 36.260 Euro (Zusammenveranlagung).
Die Anpassungen im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes werden bewirken, dass Verbraucher im nächsten Jahr mehr ‚Netto‘ von ihrem ‚Brutto‘ auf dem Konto haben werden. Ich empfehle, mit diesem Plus die Lücke zu schließen, die aufgrund der Inflation in der Rente entstanden ist – beispielsweise durch eine Investition in die betriebliche Altersvorsorge.
Durch die Entgeltumwandlung sparen Arbeitnehmer hier Steuer- und Sozialabgaben ein und profitieren somit in Kombination mit einem Arbeitgeberzuschuss von einer besonders effektiven Vorsorgemöglichkeit, und zwar ganz ohne den Einsatz von Nettoliquidität.
Mini- und Midijob: Weitere Entlastung für Geringverdiener?
Sollte der Mindestlohn wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht werden, hätte diese Erhöhung auch die Verschiebung der Obergrenze für Minijobs zur Folge. Diese würde ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 auf 538 Euro monatlich ansteigen. Ein Midijob würde dann ab 538,01 Euro starten; die Obergrenze von 2.000 Euro würde sich hier jedoch nicht erhöhen.
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