Staatssekretär Sven Giegold stellt klar, dass Nachhaltigkeitsthemen weiterbildungsrelevante Inhalte für Versicherungsvermittler sind und eine Anrechnung entsprechender Maßnahmen auf die verpflichtende Weiterbildungszeit ohne Änderung der VersVermV möglich ist. Er folgt damit der Guidance von EIOPA und geht Konform mit der bisherigen Position von BaFin/DIHK. Im Ergebnis wird auch auf nationaler Ebene betont, dass die Qualifizierung zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen notwendig ist.
Ein Beitrag von Timo Biskop ist Fokusbereichsleiter des German Sustainability Network
In einer Anfrage an die Bundesregierung vom Juli 2022 bittet der Bundestagsabgeordnete Dr. Carsten Brodesser um Antwort auf die Frage danach, ob die Bundesregierung plane, eine Ergänzung von Anlage 1 VersVermV im Hinblick auf die ab 2. August geltende Pflicht für Versicherungsvertreiber, Nachhaltigkeitspräferenzen der Kund*innen zu erfragen und diese in die Produktauswahl sowie Beratung einzubeziehen, vorzunehmen – und bezieht sich damit im Wesentlichen auf die Weiterbildungspflichten und die Qualifikationserfordernisse.
Herr Staatssekretär Sven Giegold antwortet darauf wie folgt:
„Nach § 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung unterliegen Versicherungsvermittler einer Weiterbildungspflicht. Die Weiterbildung muss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.
Im Gegensatz zu den inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die in der Anlage 1 zur VersVermV im Einzelnen aufgeführt sind, enthält die VersVermV keine näheren Vorgaben zu den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung. Deren Inhalt muss den generellen Vorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 VersVermV entsprechen.
Inhalt der Weiterbildung können somit auch ohne eine Ergänzung der VersVermV bereits derzeit Themen wie die Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden und eine entsprechende Beratung sein. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden entsprechende Weiterbildungen für Versicherungsvermittler in der Praxis angeboten.“ 1
Hierdurch wird nun auch auf nationaler Ebene klargestellt, dass Nachhaltigkeitsthemen, insbesondere Inhalte zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage, als relevante Weiterbildungsinhalte zu qualifizieren sind, die der Aufrechterhaltung der Fachkompetenz dienen – und es hierzu keiner Anpassung der Anlage 1 VersVermV bedarf.
Im Umkehrschluss folgt aus der Antwort, dass eine entsprechende Aus- und Weiterbildung auch auf
nationaler Ebene als essentiell eingeordnet wird, um die berufliche Handlungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern zu erhalten.
Staatssekretär Giegold stellt im weiteren Folgeschluss klar, dass die Qualifizierung im Themenfeld Nachhaltigkeit außer Frage steht und notwendig ist. Dies geht konform mit der Position von BaFin und DIHK, die in ihren FAQs aus dem Jahr 2018 konstatieren, dass die verbraucherschützende Zielsetzung der IDD und der Kundennutzen bei Weiterbildungsinhalten im Vordergrund stehen, die Anlage 1 VersVermV zudem keine abschließende Aufzählung sei. (vgl. BaFin/DIHK (2018): Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung, Seite 4 f.)
Obgleich Giegold den enumerativen Charakter der Anlage 1 in seiner Antwort betont und Nachhaltigkeitsaspekte in der aktuellen Version der Anlage noch nicht repräsentiert sieht, muss unter Würdigung der europäischen Gesetzeslage jedoch davon ausgegangen werden, dass Nachhaltigkeitsaspekte bereits heute erfasst werden. Denn die seit dem 2. August umzusetzende Verpflichtung der sogenannten „erweiterten Geeignetheitsprüfung“ gilt unmittelbar. Sie ist verpflichtender Bestandteil der Beratung von Versicherungsanlageprodukten.
Darüber hinaus stellt EIOPA auch in der jüngsten Guidance klar, dass die Kundenberatung sicherstellen muss, dass der Kunde seine Nachhaltigkeitspräferenzen sachkundig äußern kann (vgl. EIOPA (2022): Guidance, S. 8.
Wesensnotwendig müssen Versicherungsvermittler zu einer Aufklärung qualifiziert sein, um die Kundenberatung überhaupt adäquat durchführen zu können. Hieraus ergibt sich eine inhaltliche Subsumption unter Punkt 1.3 der Anlage 1 VersVermV.
Zusammenfassend ist das Themenfeld Nachhaltigkeit als elementarer Bestandteil der Sachkunde und wesentlicher Inhalt von Weiterbildungsmaßnahmen für den Versicherungsvertrieb einzuordnen. Es ist dringend zu vermeiden, in dieser Frage Unsicherheit zu schüren. Das Angebot und die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen sind dabei genau so konsequent wie die inhaltliche Ergänzung der Sachkundeprüfung.
Quelle: 1 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2022/07/7-
378.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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