Ist die Vereinbarung über Servicegebühren zulässig?

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 12.02.2021 (Az.: 1 U 41/20) darüber entschieden, ob eine Vereinbarung über Servicegebühren für Versicherungsmakler zulässig ist.

(PDF)
Angry and nervous boss shouting into phone, during phone conversation with employee, businessman in modern office with phoneAngry and nervous boss shouting into phone, during phone conversation with employee, businessman in modern office with phoneLiubomir – stock.adobe.com

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Eine Versicherungsmaklerin hatte einer Versicherungsnehmerin eine fondgebundene Lebensversicherung zunächst vermittelt und diese anschließend betreut. Für die Betreuung der vermittelten Versicherung hatte die Versicherungsmaklerin eine Servicegebühr mit der Versicherungsnehmerin vereinbart.

Nach einiger Zeit verklagte die Versicherungsnehmerin die Versicherungsmaklerin auf Rückzahlung der gezahlten Servicegebühr. Die Versicherungsmaklerin soll im Rahmen der Beratung und Betreuung der fondsgebundenen Lebensversicherung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben. Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin liege in der Vereinbarung einer Servicegebühr zudem ein Verstoß gegen § 34d Abs. 1 S. 8 GewO.

Die Vorinstanz, das LG Bremen, hatte die Forderung der Versicherungsnehmerin bereits zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Versicherungsnehmerin mittels Berufung vor dem OLG Bremen.

Entscheidung

Das OLG Bremen (Az.: 1 U 41/20) wies die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Es verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass an der Entscheidung des LG Bremen festgehalten wird. Es lag keine untersagte Tätigkeit der Versicherungsmaklerin vor. Vielmehr war ihr Handeln durch die Erlaubnis als Versicherungsmaklerin gem. § 34d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO gedeckt. Zudem wurde verdeutlicht, dass ein einseitiger Verstoß gegen die Erlaubnispflicht ohnehin nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung über Servicegebühren führen könne.

Ohne Erfolg blieb die Berufung auch mit Blick auf die Behauptung, dass infolge der Kostenbelastung durch die Servicegebühren mit der Versicherungsmaklerin keine Aussicht darauf bestanden hätte, einen Ertrag aus der Lebensversicherung zu erzielen. Ein ex-post Beurteilung der Kosten ist dabei unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Aussicht auf Ertrag von Anfang an nicht bestanden hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Zudem kam es zu keiner Verletzung der Aufklärungspflicht. Es hätte im Voraus absehbar sein müssen, dass aufgrund der Vertragsstruktur, insbesondere die Servicegebühr, ein Ertrag nicht mehr zu erzielen war. Dies konnte die Versicherungsnehmerin nicht nachweisen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Bremen zeigt, dass Versicherungsmakler berechtigt sind Servicegebühren zu erheben und diese auch abzurechnen. Ob die Gebühren angemessen sind, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden. Dasselbe gilt für den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung.

(PDF)

LESEN SIE AUCH

Stein-auf-Anzugtraeger-45115839-FO-ollyStein-auf-Anzugtraeger-45115839-FO-olly(1) olly – fotolia.com (2) AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.Stein-auf-Anzugtraeger-45115839-FO-olly(1) olly – fotolia.com (2) AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
Assekuranz

Provisionsdeckel ist existenzbedrohend

Die von der Bundesregierung geplante Provisionsbegrenzung in der Lebensversicherung in Höhe von 25 Promille würde die Versicherungsmakler weitaus härter treffen, als die verantwortlichen politischen Gremien prognostizieren. Im aktuellen Vermittlerbarometer befragte der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung rund 1.550 Vermittler unter anderem zu den konkreten Auswirkungen der geplanten Regulierung.
GDV-Präsident Dr. Norbert Rollinger (rechts) und GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen (Archiv).GDVGDV-Präsident Dr. Norbert Rollinger (rechts) und GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen (Archiv).GDV
Assekuranz

Versicherungsbranche erwartet 2025 stabiles Wachstum – GDV fordert Reformen

Die Versicherungswirtschaft prognostiziert für 2025 ein branchenweites Beitragswachstum von fünf Prozent. Besonders die Schaden- und Unfallversicherung sowie die PKV legen zu. Gleichzeitig fordert der GDV Reformen in der Altersvorsorge, Cybersicherheit und dem Steuerrecht.

Thorsten Saal, Bereichsleiter Mathematik & RatingMORGEN & MORGENThorsten Saal, Bereichsleiter Mathematik & RatingMORGEN & MORGEN
Assekuranz

Lebensversicherung: Überschussbeteiligung 2025 steigt weiter – doch nicht in der Breite

Die Überschussbeteiligungen deutscher Lebensversicherer steigen weiter, wenn auch weniger stark als im Vorjahr. Eine Analyse von MORGEN & MORGEN zeigt, dass fast alle Versicherer mindestens zwei Prozent bieten, während jeder fünfte Anbieter drei Prozent oder mehr gewährt. Thorsten Saal, Bereichsleiter Mathematik & Rating, bewertet die Entwicklung als kundenfreundlich, betont aber auch die individuelle Strategie der Versicherer.

ACWells / pixabayACWells / pixabay
Assekuranz

Lebensversicherung führt Beschwerde-Statistik an

Der Versicherungsombudsmann e. V. hat seinen Tätigkeitsbericht zur Streitbeilegung vorgelegt. Insgesamt 21.548 Beschwerden wurden im Jahr 2024 bearbeitet. Dabei fällt auf: Beschwerden über Versicherungsvermittler sind mit 334 Fällen gering und zeigen kaum Veränderungen zu den Vorjahren.

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.