Bei der Sitzung des GKV-Schätzerkreises haben die Expertinnen und Experten von Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband für das nächste Jahr einen zusätzlichen Finanzbedarf der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von sieben Mrd. Euro prognostiziert.
Hintergrund hierfür ist die Erwartung höherer Ausgaben in 2022. Um den für das kommende Jahr gesetzlich vorgegebenen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent nicht zu überschreiten, muss die Bundesregierung nun eine Rechtsverordnung auf den Weg bringen, die den Bundeszuschuss um das festgestellte Finanzdefizit erhöht.
Zu dem Schätzerkreis-Ergebnis erklärt Dr. Volker Hansen, Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes:
Wir erwarten, dass die Bundesregierung rasch für einen entsprechenden Bundeszuschuss sorgt – und damit die Gefahr von flächendeckend steigenden Zusatzbeiträgen im nächsten Jahr abwendet. Der Bundesgesundheitsminister muss nun schnell die entsprechende Verordnung auf den Weg bringen.
Es sei ein gutes Signal für die 73 Millionen gesetzlich Versicherten, dass Einigkeit über den notwendigen Finanzbedarf für das nächste Jahr herrsche, betont Uwe Klemens, alternierender Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.
Dieser müsse nun durch Bundesmittel gedeckt werden, damit die gesundheitliche Versorgung für immerhin 90 Prozent der Bevölkerung solide finanziert bleibe.
Hintergrund:
Normalerweise ermittelt der Schätzerkreis die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der GKV und aus der so ermittelten Differenz ergibt sich der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das jeweilige Folgejahr. Für das Jahr 2022 ist dieser Zusatzbeitragssatz allerdings bereits mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom Juli 2021 auf 1,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben worden.
Damit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in dieser Höhe festsetzen kann, muss es nach der Schätzerkreis-Sitzung eine Verordnung auf den Weg bringen, die den Bundeszuschuss um einen Betrag in Höhe des festgestellten Finanzdefizits erhöht.
Das Schätzerkreis-Ergebnis ist dabei eine wichtige Orientierung, hindert das Bundesgesundheitsministerium aber nicht daran, bei der Formulierung der Rechtsverordnung zur Festlegung des Bundeszuschusses weitere Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Auf Basis der Schätzerkreis-Werte sowie der eigenen Verordnung wird das BMG dann die Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf die gesetzlich verlangten 1,3 Prozent vornehmen.
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