2016: Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz bei 1,1 Prozent
Für das Jahr 2016 ergibt sich aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV (rund 14 Milliarden Euro ohne Berücksichtigung von Finanz-Reserven) ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,1 Prozent, der um 0,2 Prozentpunkte moderat höher liegt als im laufenden Jahr.
Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2016 für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Dies richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse gearbeitet hat und inwieweit sie ihre zum Teil erheblichen Finanzreserven im Sinne der Versicherten einsetzt. Die derzeit 123 Krankenkassen verfügen insgesamt über Finanzreserven von rund 15 Milliarden Euro, die sich unterschiedlich auf die einzelnen Versicherungsträger verteilen.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe"Angesichts unserer älter werdenden Gesellschaft und des medizinischen Fortschritts müssen wir mit steigenden Gesundheitskosten rechnen und zugleich die Beitragsentwicklung in Schach halten. Deshalb werden wir die Zusatzbeiträge, die die Kassen jetzt festlegen, weiter im Auge behalten. Eine gute Versorgung gibt es aber nicht zum Nulltarif. Bei all unseren Gesetzesvorhaben geht es daher immer darum, Patientinnen und Patienten auch in Zukunft Spitzenmedizin und gute Pflege zur Verfügung zu stellen und unser Gesundheitswesen zugleich nachhaltig finanzierbar zu gestalten", bekräftigte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe.
Für das Jahr 2016 geht der Schätzerkreis insgesamt von Einnahmen in Höhe von 206,2 Milliarden Euro aus. Dem werden die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen von 220,6 Milliarden Euro gegenübergestellt. Die Finanzreserven der Krankenkassen in Höhe von derzeit gut 15 Milliarden Euro fließen in diese Rechnung nicht ein und stehen damit zum Teil für Spielräume bei der Festlegung ihres individuellen Zusatzbeitragssatzes zur Verfügung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist ein wichtiger Gradmesser für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen, die in den nächsten Wochen anstehen. Zugleich trägt er zur Transparenz für die Mitglieder der GKV bei: Die Krankenkassen sind im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.
Eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen finden Sie hier.
Bild: (1) © Aycatcher / fotolia.com (2) Bundesregierung / Steffen Kugler
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