In einer Zahnarztpraxis lief über einen längeren Zeitraum Wasser aus dem Zahnarztstuhl. Der massive Wasseraustritt führte dazu, dass der Boden der Zahnarztpraxis und die Decke der unter dem Zahnarzt liegenden chirurgischen Praxis durchfeuchtete. Der Boden der Zahnarztpraxis musste im Folgenden trockengelegt werden.
Überdies führte der massive Wasseraustritt dazu, dass der Empfangsbereich einer Hausarztpraxis, die zwei Stockwerke unter dem Zahnarzt angesiedelt war, unter Wasser stand.
Die Versicherungsnehmerin machte Ansprüche aus der Gebäudeversicherung geltend. Gemäß den Versicherungsbedingungen des Gebäudeversicherungsvertrages ist unter Leitungswasser Wasser zu verstehen, das aus den „sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung“ stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen.
Der Gebäudeversicherer verneinte einen versicherten Leitungswasserschaden und verweigerte die Leistung. Das Oberlandesgericht Dresden hatte mit Urteil vom 12.05.2020, Az. 4 U 2047/19, darüber zu entscheiden, ob tatsächlich ein versicherter Leitungswasserschaden im Rahmen der Gebäudeversicherung durch den Versicherer zu regulieren war.
Auch Wasseraustritt aus defektem Zahnarztstuhl ist versicherter Leitungswasserschaden
Das OLG Dresden stellte fest, dass der Zahnarztstuhl an die im Fußboden verlaufende Wasserleitung angeschlossen und durch Spannringe dauerhaft verbunden war.
Da sich die Verbindung gelöst hatte, liege laut dem Gericht ein Wasseraustritt aus einer „sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
OLG sieht Gebäudeversicherer in der Haftung
Das OLG urteilte, dass der Gebäudeversicherer für diesen Wasserschaden haftet. Auch der Wasseraustritt aus einem Behandlungsstuhl sei als ein versicherter Leitungswasserschaden anzusehen.
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