Erfolgreiche außergerichtliche Einigung bei einem BU-Leistungsfall

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erwirkt in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung für den Mandanten die Zahlung einer erheblichen Vergleichssumme von der Gothaer Lebensversicherung AG .

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Der Versicherungsnehmer war aufgrund eines Burn-outs zusammengebrochen und dadurch berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen geworden. Infolge seiner Erkrankung stellte der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag bei der Versicherungsgesellschaft.

Die Gothaer Lebensversicherung AG lehnte den seitens des Versicherungsnehmers gestellten Leistungsantrag ab. Zur Begründung führte der Versicherer an, der Versicherungsnehmer habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und erklärte zeitgleich den Rücktritt vom streitgegenständlichen Vertrag wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheiten.

Der Versicherungsvertrag sei – so die Gothaer Lebensversicherung AG – mit sofortiger Wirkung erloschen. Für den Fall der nur fährlässigen Verletzung der Anzeigeobliegenheit seitens des Versicherungsnehmers kündigte die Gothaer Lebensversicherung AG hilfsweise die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Dem Versicherungsnehmer wurde im Wesentlichen vorgeworfen, dieser habe im Rahmen eines alkoholbedingten Führerscheinentzuges im anzeigepflichtigen Zeitraum eine Behandlung sowie eine ärztliche Beratung erhalten.

Der Versicherer vertrat dabei die Auffassung, eine im Zusammenhang mit einem Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr stehende Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration stelle eine anzeigepflichtige Behandlung und ärztliche Beratung dar.

Jöhnke & Reichow erwirkt  die Zahlung durch die Gothaer Lebensversicherung AG

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow widersprach ausdrücklich der Leistungsablehnung und vertrat dabei die Auffassung, dass eine Blutentnahme im Rahmen der Prüfung eines alkoholbedingten Führerscheinentzugs keine Behandlung beziehungsweise ärztliche Beratung darstellt. Diese Vorgehensweise dient lediglich der strafrechtlichen Beweissicherung.

Die Hamburger Kanzlei erreichte nach kurzer Korrespondenz mit dem Versicherer die Zahlung einer hohen Vergleichssumme, mit der ein Leistungszeitraum von insgesamt vier Jahren abgegolten wurde. Das seitens der Gothaer Lebensversicherung AG zunächst unterbreitete Vergleichsangebot konnte nochmals mittels gegenübergestellter eigener Leistungsberechnung der Kanzlei Jöhnke & Reichow erhöht und das außergerichtliche Verfahren zügig beendet werden.

Der Mandant hatte somit nach nur kurzer schriftlicher sowie fernmündlicher Kommunikation mit dem Versicherer durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow eine beträchtliche Vergleichssumme zur Abfindung der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeit erhalten.

Fazit

Die außergerichtliche Verhandlung hat gezeigt, dass eine konstruktive Auseinandersetzung mit der Versicherungsgesellschaft, innerhalb derer auch die prozessualen Risiken beider Parteien eingehend erörtert und gegenübergestellt werden, zu einer vernünftigen und beidseitig interessengerechten gütlichen Einigung führen kann, die schlussendlich ein kosten- und zeitintensives Gerichtsverfahren entbehrlich gemacht hat.

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